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Ratgeber Gründung

Intensivpflege gründen

Außerklinische Intensivpflege braucht ein eigenes Versorgungsmodell. Klären Sie zuerst Leistungsort und Vertragsweg; danach müssen fachliche Leitung, Personal und Organisation genau diesen Auftrag tragen.

Stand: 16. Oktober 2026

Dieser Leitfaden richtet sich an Träger, die außerklinische Intensivpflege aufbauen wollen. Er beantwortet betriebliche Entscheidungen, keine individuelle Behandlungsfrage. Ein allgemeiner ambulanter Pflegedienst, eine intensivpflegerische Wohneinheit und ein SAPV-Team sind unterschiedliche Vorhaben. Eine bloße Umbenennung des Angebots bildet diese Unterschiede nicht ab.

Versorgungsmodell klären

§ 37c SGB V knüpft außerklinische Intensivpflege an einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege. Für den Leistungsanspruch ist entscheidend, ob ständige geeignete fachliche Anwesenheit oder ein vergleichbar intensiver Einsatz erforderlich ist. Ein hoher allgemeiner Pflegebedarf allein beschreibt deshalb noch keinen passenden AKI-Fall.

Für Ihre Gründung ist der vorgesehene Leistungsort eine frühe Grundentscheidung. Versorgung im eigenen Haushalt eines Menschen unterscheidet sich von einer durch den Leistungserbringer betriebenen Wohneinheit. Auch die Erbringung innerhalb anderer Einrichtungen hat ihre eigene organisatorische Einordnung. Schreiben Sie konkret auf, welche Orte Ihr Unternehmen bedienen soll und welche Verantwortung es dort übernimmt.

FrageWarum sie vor dem Start zählt
Welche Menschen versorgen Sie?Versorgungsbedarf und tatsächlich vorhandene fachliche Fähigkeiten müssen zusammenpassen.
Wo wird die Leistung erbracht?Vertrags-, Raum- und Organisationsanforderungen richten sich auch nach dem Leistungsort.
Welche Aufgaben übernimmt Ihr Betrieb?Fachliche Leitung, Pflege, Zusammenarbeit und technische Schnittstellen müssen eindeutig sein.
Welche Aufnahme ist zum Start möglich?Ein vorbereiteter Vertrag und freie Räume ersetzen keine tatsächlich besetzbare Versorgung.

Grenzen Sie außerdem Erwachsenen- und Kinderversorgung sowie tatsächlich beherrschte Versorgungssituationen ab. Übernehmen Sie keine Leistungsbeschreibungen aus fremden Websites, wenn die nötigen Kompetenzen im eigenen Team noch nicht bestätigt sind. Ein präzises Anfangsangebot ist für Partner und Angehörige hilfreicher als eine breite Liste ohne nachgewiesene Umsetzung.

Verordnung und Leistungserbringervertrag sind getrennte Voraussetzungen

Der individuelle Anspruch und die ärztliche Verordnung richten sich nach § 37c SGB V und der AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Bei beatmeten oder tracheotomierten Versicherten ist auch das geregelte Verfahren zur Potenzialerhebung zu beachten. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, muss das zuständige medizinische und pflegerische Team anhand der aktuellen Vorgaben klären.

Davon zu unterscheiden ist die Eignung Ihres Unternehmens als Leistungserbringer. § 132l SGB V bildet den eigenen Vertragsrahmen der außerklinischen Intensivpflege. Ein Pflegeversorgungsvertrag nach SGB XI kann ihn nicht pauschal ersetzen. Ermitteln Sie die zuständigen Vertragsstellen für den vorgesehenen Leistungsort und lassen Sie sich die aktuellen Anforderungen geben.

Die Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes behandeln unter anderem Personal, Qualifikation, strukturelle Anforderungen, Vergütung und Vertragsverstöße. Verwenden Sie die aktuelle Fassung und den konkreten Vertrag. Ein älteres Gründungsmerkblatt ist kein ausreichender Nachweis, dass sämtliche heutigen Anforderungen erfüllt sind.

Erstellen Sie eine Vertragsmappe mit klaren Verantwortlichen: Welche Unterlage betrifft den Betrieb, welche das Team, welche den Leistungsort und welche die einzelne Versorgung? Notieren Sie den tatsächlichen Bearbeitungsstand. Eine angekündigte Prüfung oder ein eingereichter Antrag ist noch kein abgeschlossener Vertrag und sollte in öffentlichen Aussagen nicht so erscheinen.

Leitung und spezialisierte Qualifikation praktisch nachweisen

Planen Sie die fachliche Leitung und deren Vertretung für den tatsächlichen Betrieb. Eine Person muss Aufgaben, Präsenz und Verantwortung auch praktisch erfüllen können. Welche Qualifikations- und Erfahrungsnachweise verlangt werden, ergibt sich aus dem aktuellen Rahmen und dem konkreten Leistungsmodell. Stellen Sie diese Nachweise vor verbindlichen Personal- und Versorgungszusagen zusammen.

Ein allgemeiner Hinweis auf eine Pflegeausbildung oder eine Leitungsschulung genügt nicht als Beleg aller spezialisierten Anforderungen. Prüfen Sie die erforderlichen Kenntnisse und Nachweise für die geplante Versorgung. Wo Qualifikation noch erworben oder anerkannt werden muss, ist das ein offener Aufbaupunkt. Rechnen Sie eine erst geplante Fortbildung nicht bereits als vorhandene Kompetenz.

Ein belastbarer Dienstplan umfasst neben der direkten Versorgung auch Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Einarbeitung und fachliche Leitungsaufgaben. Verfügbare Köpfe und tatsächlich einsetzbare qualifizierte Arbeitsstunden sind unterschiedliche Größen. Planen Sie nicht dieselbe Reserve gleichzeitig für mehrere Versorgungen ein, wenn sie bei gleichzeitigen Ausfällen nicht verfügbar wäre.

Definieren Sie, wer eine neue Versorgung fachlich prüft und freigibt. Die Entscheidung muss Pflegebedarf, Leistungsort, Personal und organisatorische Voraussetzungen zusammenführen. Vertrieb oder Verwaltung sollten keine Aufnahme verbindlich zusagen, bevor diese Prüfung abgeschlossen ist. Ein gut erreichbarer Kontaktweg erleichtert die Klärung, ersetzt aber keine sichere Übernahmeentscheidung.

Räume, Technik und Zusammenarbeit gemeinsam organisieren

Eine betreiberorganisierte Wohneinheit benötigt eine standortbezogene Prüfung. Beziehen Sie die zuständigen Aufsichts-, Bau- und Brandschutzstellen ein und gleichen Sie die Raumplanung mit den vertraglichen Anforderungen ab. Ein Haus mit ausreichend Zimmern ist nicht automatisch eine geeignete intensivpflegerische Wohneinheit. Langfristige Bindungen sollten nicht auf dieser Annahme beruhen.

Für die Versorgung am jeweiligen Ort müssen technische und organisatorische Schnittstellen geklärt sein. Halten Sie fest, wer für Bereitstellung, Einweisung, Wartung, Störungen und notwendige Unterstützung zuständig ist. Unterscheiden Sie Aufgaben des Pflegedienstes von denen weiterer beteiligter Leistungserbringer. Hier geht es um belastbare Verantwortlichkeiten, nicht um eine allgemeine medizinische Handlungsanweisung.

Zur Vorbereitung gehören auch abgestimmte Übergaben, Dokumentationswege und ein fachlich verantwortetes Vorgehen für Ausfälle und Notfälle. Fragen Sie konkret, welche Informationen beim Wechsel einer Schicht oder eines beteiligten Dienstes benötigt werden. Jeder Beteiligte sollte wissen, wen er im vorgesehenen Ablauf erreicht und welche Aufgaben er selbst verantwortet.

Das Qualitätsmanagement muss diese Abläufe im Alltag überprüfbar machen. Einarbeitung und Fortbildung sind ebenso wichtig wie aktuelle Zuständigkeiten und nachvollziehbare Fehlerbearbeitung. Unterlagen aus einer allgemeinen ambulanten Versorgung sollten nicht unverändert übernommen werden, wenn sie die tatsächlichen intensivpflegerischen Anforderungen und Schnittstellen nicht abbilden.

Kosten und Liquidität

Eine allgemeine Gründungssumme wäre ohne Leistungsort und Personalplan geraten. Ermitteln Sie tatsächliche Kosten für Leitung, qualifiziertes Personal, Ausfallreserve, Ausstattung, Verwaltung und externe Leistungen. Bei einer Wohneinheit kommen die geprüften Immobilien- und Nutzungskosten hinzu. Die Rechnung muss dasselbe Versorgungskonzept beschreiben wie der Vertragsantrag.

PlanungsbereichBenötigte Grundlage
PersonalEinsetzbare Qualifikationen, tatsächliche Arbeitsstunden, Einarbeitung und Vertretung
LeistungsortGeeignete Räume beziehungsweise belastbare organisatorische Bedingungen am Versorgungsort
Technik und OrganisationKonkrete Verantwortlichkeiten, Verträge und bestätigte Kosten
Einnahmen und LiquiditätTatsächliche Vereinbarungen, Aufnahmezeitpunkt und Zahlungsabläufe

Unterscheiden Sie eine beantragte Vergütung von einer tatsächlich abgeschlossenen Vereinbarung. Auch bei geklärtem Vertrag beginnt ein Erlös nicht automatisch am geplanten Gründungsdatum. Personalaufbau, Fallklärung und der tatsächliche Versorgungsbeginn können zeitlich auseinanderliegen. Diese Übergangszeit gehört in die Liquiditätsplanung.

Rechnen Sie ein Szenario mit verzögerter erster Versorgung und zusätzlichen Personalausfällen. Welche Verpflichtungen bleiben bestehen? Welche Kosten können erst nach bestätigter Aufnahme ausgelöst werden? Welche Reserve ist tatsächlich verfügbar? Diese Fragen sind nützlicher als eine pauschale Gewinnzahl je versorgtem Menschen, die Ihr Modell nicht belegt.

Überleitung und fachliche Kommunikation vorbereiten

Die Zusammenarbeit mit verordnenden Ärzten, Kliniken, beteiligten Diensten und Angehörigen muss zum konkreten Angebot passen. Erklären Sie, welche Versorgungen und Leistungsorte Sie tatsächlich übernehmen können, wer Rückfragen fachlich beantwortet und wie eine Prüfung beginnt. Ein Netzwerkverzeichnis allein beweist noch keinen funktionierenden Übergabeprozess.

Für die Website sind bestätigte fachliche Angaben wichtiger als weitreichende Versprechen. Benennen Sie Region, Leistungsorte, Ansprechpartner und den Weg zur Klärung einer möglichen Versorgung. Zeigen Sie das tatsächliche Unternehmen und belegte Qualifikationen. Veröffentlichte Verfügbarkeit muss mit dem fachlich freigegebenen Personal- und Versorgungstand übereinstimmen.

Ein allgemeiner Webkontakt sollte zunächst die passende Rückmeldung ermöglichen. Ausführliche Befunde und sensible Versorgungsunterlagen gehören in den dafür vereinbarten geschützten Ablauf. Stellen Sie außerdem klar, dass eine normale Anfrage kein medizinischer Notfallkanal ist. Der organisatorische Erstkontakt und die fachliche Übernahmeprüfung haben unterschiedliche Aufgaben.

Eine sinnvolle Reihenfolge bis zur ersten Versorgung

  1. Auftrag festlegen: Zielgruppe, Leistungen und Leistungsorte konkret beschreiben.
  2. Vertragsrahmen klären: zuständige Stellen, aktuelle Anforderungen und benötigte Unterlagen ermitteln.
  3. Fachliche Leitung sichern: Qualifikation, Aufgaben, Vertretung und tatsächliche Verfügbarkeit nachweisen.
  4. Betrieb vorbereiten: Personal, Räume, Technik, Übergaben und Qualitätsmanagement aufeinander abstimmen.
  5. Wirtschaftlichkeit prüfen: konkrete Kosten, Vertragsstände und Anlaufliquidität zusammenführen.
  6. Kommunikation aufbauen: bestätigte Angaben für Angehörige und Zuweiser verständlich veröffentlichen.
  7. Einzelfall prüfen: erste Versorgung erst nach der fachlichen und organisatorischen Freigabe übernehmen.

Führen Sie eine Unterlagenliste mit Nachweis, verantwortlicher Person und offenen Bedingungen. Dazu gehören das Betriebskonzept, Leitungs- und Personalnachweise, der passende Vertragsstand und die standortbezogenen Unterlagen. Ergänzen Sie die tatsächlich erforderlichen Dokumente nach Auskunft der zuständigen Stellen; eine allgemeine Internetliste ist kein vollständiger Zulassungsantrag.

Trennen Sie dabei vorhandene Nachweise von noch geplanten Maßnahmen. Eine absolvierte Qualifikation, eine angemeldete Fortbildung und die unverbindliche Zusage eines möglichen Mitarbeiters sind unterschiedliche Projektstände. Ebenso unterscheiden sich geprüfte Räume von einer erst besichtigten Immobilie. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn Leitung, Vertragspartner und Finanzierung denselben tatsächlichen Entwicklungsstand beurteilen sollen.

Prüfen Sie vor dem ersten Versorgungsbeginn eine konkrete Übergabe auf dem Papier: Sind die fachlich erforderlichen Informationen vorhanden, alle Zuständigkeiten bestätigt und die tatsächlich nötigen Ressourcen verfügbar? Wer entscheidet bei einer noch ungeklärten Voraussetzung? Dieses Vorgehen dient der betrieblichen Vorbereitung. Es ersetzt weder die medizinische Verordnung noch die fachliche Entscheidung über den einzelnen Versorgungsfall.

Typische Planungsfehler

  • Einen allgemeinen Pflegedienstvertrag als ausreichende AKI-Grundlage behandeln.
  • Den Leistungsort erst nach Abschluss eines Immobilienvertrags festlegen.
  • Geplante Qualifikation als bereits vorhandene spezialisierte Fähigkeit darstellen.
  • Personalreserve mehrfach für gleichzeitig laufende Versorgungen einplanen.
  • Eine mögliche Überleitung mit einer fachlich freigegebenen Aufnahme verwechseln.
  • AKI und SAPV ohne getrennte Leistungs- und Vertragsgrundlagen gemeinsam zusagen.

Ein tragfähiger Intensivpflegedienst entsteht durch abgestimmte fachliche, organisatorische und wirtschaftliche Entscheidungen. Die digitale Darstellung sollte diese Sorgfalt sichtbar machen. Sie hilft den richtigen Menschen, eine qualifizierte Rückmeldung zu erhalten; sie kann fehlende Verträge, Personal oder Voraussetzungen nicht ersetzen.

Quellen und Stand

Inhaltlich geprüft am 16. Oktober 2026. Dieser Ratgeber ordnet Gründungs- und Betriebsentscheidungen ein. Er ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer-, Bau- oder Zulassungsberatung. Landesrecht und konkrete Verträge sind am tatsächlichen Standort zu prüfen.

Gesetzliche Vorgaben, Anbietervereinbarungen und Förderbedingungen können sich ändern. Maßgeblich sind die für Ihr Modell geltenden aktuellen Originalfassungen. Allgemeine Angebote auf anderen Websites sind kein Nachweis einer eigenen Zulassung oder Finanzierung.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Reicht eine normale Pflegedienstzulassung für Intensivpflege?

Ein allgemeiner Pflegeversorgungsvertrag ersetzt nicht den Vertragsweg der außerklinischen Intensivpflege. Prüfen Sie die Anforderungen nach § 132l SGB V, den vorgesehenen Leistungsort und die dafür geltenden Verträge. Ebenso müssen Personal, Qualifikation und Abläufe zum tatsächlichen Versorgungsauftrag passen. Eine allgemeine PDL-Qualifikation allein belegt diese spezialisierte Leistungsfähigkeit nicht.

Muss der Gründer selbst Intensivpflegefachkraft sein?

Trägerschaft und fachliche Verantwortung sind unterschiedliche Rollen. Der Leistungserbringer muss die erforderliche fachliche Leitung und passend qualifiziertes Personal tatsächlich vorhalten. Welche Nachweise verlangt werden, ist anhand der aktuellen Rahmenempfehlungen und des konkreten Vertrags zu prüfen. Eine formale Benennung einer anderweitig voll eingesetzten Person schafft noch keine belastbare Leitungsstruktur.

Was unterscheidet eine Intensiv-Wohneinheit von häuslicher Versorgung?

Der Leistungsort verändert räumliche, strukturelle und organisatorische Anforderungen. Eine vom Leistungserbringer betriebene Wohneinheit ist deshalb nicht einfach eine größere Tourenversorgung. Klären Sie zusätzlich Landesrecht, Bau- und Brandschutz, Verantwortlichkeiten und das passende Vertragsmodell. Die Raumplanung muss vor langfristigen Bindungen mit diesen Anforderungen abgeglichen werden.

Braucht jede Versorgung eine ärztliche Verordnung?

§ 37c SGB V sieht für den Leistungsanspruch eine Verordnung durch entsprechend qualifizierte Vertragsärzte vor. Die aktuelle AKI-Richtlinie konkretisiert das Verfahren und die Zusammenarbeit. Verordnungsweg und gegebenenfalls notwendige Potenzialerhebungen sind von Ihrer eigenen Leistungserbringerqualifikation zu unterscheiden. Eine Anfrage eines Angehörigen ersetzt diese Voraussetzungen nicht.

Was kostet die Gründung eines Intensivpflegedienstes?

Eine belastbare Summe hängt vom Leistungsort, Team, Versorgungsumfang und der tatsächlichen Ausstattung ab. Planen Sie Personalaufbau, Ausfallreserve, Technik, Qualifizierung, Verwaltung und Anlaufliquidität getrennt. Für eine Wohneinheit kommen die geprüften Raum- und Nutzungskosten hinzu. Rechnen Sie mit konkreten Angeboten und Vertragsständen, nicht mit einem ungeprüften Preis je Patient.

Ist Intensivpflege dasselbe wie SAPV?

Nein. Außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V und spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b SGB V haben unterschiedliche Leistungs- und Vertragsgrundlagen. Ein Betrieb kann nur die tatsächlich erfüllten und vereinbarten Angebote darstellen. Eine allgemeine Aussage zur Palliativkompetenz begründet keinen eigenen SAPV-Vertrag.

Wann darf die Website neue Versorgungen anbieten?

Veröffentlichen Sie bestätigte Leistungsorte, Zielgruppen, Ansprechpartner und einen passenden Klärungsweg. Ein geplanter Aufbau darf erkennbar vorgestellt werden; vorhandene Aufnahmefähigkeit und abgeschlossene Verträge dürfen daraus nicht vorgetäuscht werden. Die fachliche Prüfung einer konkreten Versorgung bleibt Aufgabe des tatsächlich zuständigen Teams.