Stand: 7. September 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Leistungen der Sanivia GmbH unter der Marke Pflegezulauf. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Form
(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen, die die Sanivia GmbH unter der Marke Pflegezulauf erbringt, sowie für die vorvertraglichen Schuldverhältnisse aus deren Anbahnung. Das Angebot der Agentur richtet sich an Betriebe der Pflege- und Betreuungsbranche, insbesondere an ambulante Pflegedienste, Tagespflegen, Intensivpflegedienste, Pflegeheime und Betreuungsdienste. Schließt die Agentur einen Vertrag über Leistungen für einen Betrieb einer anderen Branche, gelten diese Bedingungen in gleicher Weise.
(2)Diese Bedingungen werden Bestandteil des Vertrages, indem die Agentur im Angebot auf sie hinweist und sie dem Angebot beifügt oder die Fundstelle benennt, unter der sie abgerufen und gespeichert werden können. Maßgeblich ist die Fassung, die dem Kunden bei Vertragsschluss vorlag.
(3)Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge über gleichartige Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss. Übersendet die Agentur eine neue Fassung und weist sie dabei in Textform auf die Änderungen hin, gilt die neue Fassung für Verträge, die nach ihrem Zugang geschlossen werden. Für bereits geschlossene Verträge bleibt es bei der einbezogenen Fassung; ihre Änderung bedarf einer Vereinbarung in Textform.
(4)Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich die Sanivia GmbH, Hauptstraße 44, 40789 Monheim am Rhein, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 106402, vertreten durch den Geschäftsführer Emre Kalayci. Pflegezulauf ist eine Marke der Sanivia GmbH und keine eigene Gesellschaft. Aus der Verwendung der Marke, ihrer Kennzeichen und ihrer Internetseiten erwachsen keine Ansprüche gegen andere Rechtsträger; ein Vertrag mit einem anderen Unternehmen kommt durch die Verwendung der Marke nicht zustande.
(5)Erklärungen, die dieses Vertragsverhältnis betreffen, sind an die Agentur zu richten; es genügt die Übersendung an die im Angebot genannte E-Mail-Adresse oder an hallo@pflegezulauf.de. Diese Empfangsadressen gelten für alle Erklärungen nach diesen Bedingungen einschließlich Kündigungen. Ändert sich eine für den Empfang von Erklärungen benannte Anschrift oder E-Mail-Adresse, teilt die betreffende Partei dies der anderen unverzüglich in Textform mit.
(6)Die Agentur schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen; die Angebote und die Werbung der Agentur richten sich nicht an Verbraucher. Der Kunde teilt vor Vertragsschluss mit, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder zur Vorbereitung der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schließt; der Vorbereitung steht insbesondere die Gründung eines Pflege- oder Betreuungsbetriebes gleich. Die Agentur nimmt den Vertrag nur auf dieser Grundlage an.
(7)Stellt sich heraus, dass der Kunde als Verbraucher gehandelt hat, kann jede Partei den Vertrag durch Erklärung in Textform mit Wirkung für die Zukunft kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten. Die gesetzlichen Verbraucherrechte, insbesondere ein etwaiges Widerrufsrecht, bleiben in diesem Fall in vollem Umfang unberührt.
(8)Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit die Agentur ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt hat; das gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis dieser Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt oder eine Zahlung annimmt. Verweist der Kunde in einer Bestellung, einer Auftragserteilung oder in sonstigen Erklärungen auf eigene Bedingungen, liegt darin kein Einverständnis der Agentur mit deren Geltung.
(9)Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB). Das gilt unabhängig davon, in welcher Form sie getroffen worden sind. Widersprechen sich Regelungen, gilt folgende Rangfolge:
- a) individuelle Vertragsabreden;
- b) das Angebot der Agentur in Textform samt der dort enthaltenen Leistungsbeschreibung;
- c) ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, der in Datenschutzfragen vorgeht;
- d) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- e) die gesetzlichen Vorschriften.
(10)Zusagen, die die Agentur im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich übernimmt, bleiben durch diese Bedingungen unberührt; sie werden durch sie weder eingeschränkt noch aufgehoben.
(11)Kündigungen, Fristsetzungen, Mahnungen, Freigaben, Abnahmeerklärungen und sonstige rechtserhebliche Erklärungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen der Textform; die Übersendung per E-Mail genügt. Eine strengere Form, insbesondere die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, ist nicht erforderlich. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(12)Der Vorrang individueller Vertragsabreden nach Absatz 9 Satz 1 bleibt unberührt; eine individuell getroffene Abrede ist auch ohne Einhaltung der Textform wirksam. Absatz 11 schränkt diesen Vorrang nicht ein.
(13)Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen allein der Verständigung; maßgeblich ist der deutsche Wortlaut.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)In diesen Bedingungen und in den Verträgen, die auf sie verweisen, haben die folgenden Begriffe diese Bedeutung:
- a) „Agentur" ist die Sanivia GmbH, handelnd unter der Marke Pflegezulauf.
- b) „Kunde" ist der unternehmerische Vertragspartner der Agentur. Diese Bezeichnung wird in diesen Bedingungen durchgängig verwendet; andere Bezeichnungen für dieselbe Partei kommen nicht vor.
- c) „Leistungen" sind die im Angebot bezeichneten Leistungen der Agentur, insbesondere die Erstellung von Websites, deren Pflege und Bereitstellung, die Suchmaschinenoptimierung einschließlich der laufenden Sichtbarkeitsarbeit in Suchmaschinen und KI-gestützten Antwortsystemen, die Einrichtung und laufende Betreuung von Werbekampagnen bei Google und Meta, die Bewerbergewinnung durch Personalanzeigen, Gestaltungs- und Druckleistungen sowie individuelle Projekte.
- d) „Erstgespräch" ist das vorvertragliche Gespräch von etwa 30 Minuten, das die Agentur in der Regel als Videogespräch führt; es begründet weder einen Vertrag über Leistungen noch einen Vergütungsanspruch. Das Nähere regelt § 3.
- e) „Aufnahmegespräch" ist das nach Vertragsschluss geführte, strukturierte Gespräch, in dem die Agentur die für die Inhalte erforderlichen Angaben zum Betrieb des Kunden erfragt. Es findet zum Starttermin oder unverzüglich danach statt und ist der Bezugspunkt der Fristzusage nach § 7 Absatz 3.
- f) „Angebot" ist die von der Agentur in Textform übermittelte Zusammenstellung der Leistungen, der Vergütung, der Laufzeit und der übrigen Bedingungen des Einzelvertrages.
- g) „Paket" ist die im Angebot als solche bezeichnete Zusammenfassung eines Aufbaus und einer laufenden Betreuung zu einer festen Laufzeit. Der „Aufbau" umfasst den Website-Neubau und, soweit das Angebot es vorsieht, die Einrichtung des Werbekontos; er wird einmalig vergütet. Die „laufende Betreuung" umfasst Pflege und Hosting, die laufende Sichtbarkeitsarbeit und, soweit das Angebot es vorsieht, die laufende Betreuung des Werbekontos; sie wird monatlich vergütet. Das Nähere regeln § 9 und § 10.
- h) „Werbebudget" (Mediakosten) sind die Beträge, die der Kunde für die Ausspielung von Anzeigen unmittelbar an den Plattformbetreiber zahlt. Sie sind nicht Teil der Vergütung der Agentur, werden nicht über die Agentur abgerechnet und stehen ihr auch nicht anteilig zu.
- i) „Plattformbetreiber" sind die Anbieter, über deren Dienste Anzeigen ausgespielt oder Websites aufgefunden werden, insbesondere Google und Meta.
- j) „Starttermin" ist der im Angebot genannte Tag, an dem die Leistungen eines Pakets beginnen; er bestimmt den ersten Vertragsmonat (§ 10 Absatz 4). Nennt das Angebot keinen Starttermin, tritt an seine Stelle der Tag, an dem die Annahmeerklärung des Kunden der Agentur zugeht.
- k) „Abschlussfreigabe" ist die Erklärung des Kunden nach der letzten enthaltenen Korrekturschleife; sie ist Voraussetzung der Freischaltung der Website.
- l) „Korrekturschleife" ist eine Runde, in der der Kunde seine Anmerkungen zu einer bereitgestellten Werkleistung gesammelt in Textform mitteilt und die Agentur sie umsetzt.
- m) „Fortsetzungspreis" ist die im Angebot ausgewiesene Vergütung, die nach Ablauf einer vereinbarten Mindest- oder festen Laufzeit gilt.
- n) „Werktage" sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der am Sitz der Agentur gesetzlichen Feiertage.
- o) „Textform" ist die Textform im Sinne des § 126b BGB; die Übersendung per E-Mail genügt.
(2)Die Aufzählung in Absatz 1 Buchstabe c beschreibt den möglichen Gegenstand der Verträge. Welche Leistungen im Einzelfall geschuldet sind, ergibt sich abschließend aus dem Angebot.
§ 3 Erstgespräch, Angebot und Vertragsschluss
(1)Das Erstgespräch ist unentgeltlich und unverbindlich. Auch eine dabei abgegebene Einschätzung des Marktes, der bestehenden Website oder eines bestehenden Werbekontos des Kunden löst keinen Vergütungsanspruch aus; dies gilt unabhängig davon, ob es zu einem Vertragsschluss kommt.
(2)Angaben auf den Internetseiten der Agentur, insbesondere Preis- und Leistungsübersichten, sind kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Anfrage. Die Buchung eines Gesprächstermins ist keine Bestellung und verpflichtet keine Seite zum Vertragsschluss.
(3)Nach dem Erstgespräch unterbreitet die Agentur dem Kunden ein Angebot in Textform. Das Angebot bezeichnet die zu erbringenden Leistungen, die Vergütung, die Zahlungsweise sowie eine etwaige Laufzeit; bei einem Paket zudem den Starttermin, die für den Gebietsschutz maßgebliche Leistungsart und den maßgeblichen Ort (§ 4 Absatz 3a) sowie die monatliche Vergütung je Vertragsmonat, soweit sie nicht für alle Vertragsmonate gleich ist. Die Agentur ist an ihr Angebot 30 Tage ab dem im Angebot genannten Datum gebunden, sofern das Angebot keine andere Frist nennt. Eine Annahme nach Ablauf der Bindefrist gilt als neues Angebot des Kunden, das der Bestätigung durch die Agentur in Textform bedarf.
(4)Ein Anspruch auf Annahme einer Anfrage besteht nicht. Die Agentur kann eine Anfrage insbesondere ablehnen, wenn
- a) der Kunde nicht der Pflege- und Betreuungsbranche angehört,
- b) ein Interessenkonflikt mit einem anderen Geschäftsbereich der Sanivia GmbH besteht,
- c) für den Ort und die Leistungsart der Anfrage bereits ein Kunde betreut wird und der Gebietsschutz nach § 4 Absatz 3a einer weiteren Betreuung entgegensteht, oder
- d) nach ihrer fachlichen Einschätzung die vorgesehenen Mittel den angestrebten Zweck nicht tragen.
(5)Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot der Agentur innerhalb der Bindefrist nach Absatz 3 in Textform annimmt. Der Vertrag kommt ferner zustande, wenn die Agentur auf Aufforderung des Kunden mit der Ausführung beginnt. Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen, die der Kunde bei der Annahme vornimmt, gelten als neues Angebot; es bedarf der Annahme durch die Agentur in Textform.
(6)Die Agentur bestätigt den Vertragsschluss unverzüglich in Textform. Für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der Zugang der Annahmeerklärung des Kunden maßgeblich.
(7)Für Inhalt und Umfang der Leistungen, für die Vergütung und für eine etwaige Laufzeit ist das angenommene Angebot maßgeblich. Diese Bedingungen gelten ergänzend; widersprechen sich Angebot und Bedingungen, geht das Angebot vor. Für die Form und die Vertragssprache gelten die Bestimmungen in § 1.
§ 4 Leistungen der Agentur
(1)Welche Leistungen die Agentur schuldet, ergibt sich abschließend aus dem Angebot und den Leistungsbeschreibungen dieser Bedingungen. Leistungen, die dort nicht genannt sind, sind nicht geschuldet; sie können gesondert beauftragt werden. Die Leistungen können einzeln oder als Paket beauftragt werden; für das Paket gelten ergänzend die Bestimmungen über Vergütung in § 9 sowie über Zusammensetzung, Laufzeit und Ausstiegsrecht in § 10.
(2)Die Leistungen sind rechtlich unterschiedlich einzuordnen. Die Erstellung einer Website ist eine Werkleistung; auf sie finden die Vorschriften des Werkvertragsrechts einschließlich der Abnahme nach § 12 sowie der Mängelrechte und der Verjährung nach § 13 Anwendung. Die laufende Betreuung von Werbekonten, die laufende Suchmaschinenoptimierung sowie Pflege und Hosting sind Dienstleistungen. Umfasst ein Vertrag mehrere Leistungsarten, gilt für jeden Leistungsteil das für ihn maßgebliche Recht. Die Agentur schuldet die fachgerechte, dem anerkannten Stand der Technik entsprechende Erbringung der vereinbarten Leistungen. Welcher Erfolg nicht geschuldet ist, richtet sich nach § 5.
(3)Die Agentur wird nicht ausschließlich für den Kunden tätig; eine Branchenexklusivität ist nicht Vertragsgegenstand. Der Gebietsschutz nach Absatz 3a bleibt unberührt. Die Agentur kann die Art und Weise der Leistungserbringung ändern, soweit die Änderung durch geänderte Vorgaben eines Plattformbetreibers oder durch geänderte rechtliche Anforderungen veranlasst ist, der vertraglich vorgesehene Zweck gewahrt bleibt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Sie unterrichtet ihn hierüber in Textform.
(3a)Die Agentur betreut je Ort nur einen Kunden je Leistungsart (Gebietsschutz). Im Einzelnen gilt:
- a) Maßgeblich sind die im Angebot namentlich bezeichnete Leistungsart und der dort namentlich bezeichnete Ort. Bei Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern tritt an die Stelle des Ortes ein im Angebot namentlich bezeichneter Stadtbezirk. Sind mehrere Orte oder Leistungsarten bezeichnet, gilt der Gebietsschutz für jede dieser Kombinationen gesondert.
- b) Gebunden ist die Agentur ausschließlich für Leistungen unter der Marke Pflegezulauf. Andere Geschäftsbereiche der Sanivia GmbH sowie Leistungsarten, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, werden vom Gebietsschutz nicht erfasst.
- c) Verträge mit anderen Kunden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehen, bleiben unberührt. Über eine solche bestehende Betreuung im Ort des Kunden unterrichtet die Agentur ihn vor Vertragsschluss in Textform.
- d) Der Gebietsschutz gilt für die Vertragslaufzeit und endet mit ihr, ohne Nachlauf. Erweitert der Kunde sein Versorgungsgebiet auf weitere Orte oder seine Tätigkeit auf weitere Leistungsarten, erstreckt sich der Gebietsschutz hierauf nur, wenn die Parteien dies in Textform vereinbaren.
- e) Ist im Angebot ein monatliches Werbebudget vereinbart, ruht der Gebietsschutz, solange der Kunde dieses Budget in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet. Für Verträge ohne vereinbartes Werbebudget gilt dieser Ruhenstatbestand nicht.
- f) Verstößt die Agentur gegen den Gebietsschutz, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen; ihm steht die Rückzahlung der für die letzten drei Monate vor der Kündigung gezahlten Vergütung zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Agentur nur einfache Fahrlässigkeit trifft; bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei den gesetzlichen Ansprüchen.
(4)Gegenstand der Erstellung von Websites sind Konzeption, Gestaltung, Erstellung der Inhalte, Programmierung und Veröffentlichung einer Website in dem im Angebot beschriebenen Umfang, einschließlich der dort genannten Unterseiten, Funktionen und Einrichtungsleistungen. Die Website wird ohne Redaktionssystem und ohne Erweiterungen Dritter erstellt. Die Inhalte erstellt die Agentur. Grundlage sind die Angaben, die der Kunde im Aufnahmegespräch macht. Zur Zulieferung fertiger Texte ist der Kunde nicht verpflichtet.
(5)Die Agentur stellt die Website innerhalb der im Angebot ausgewiesenen Frist nach dem Aufnahmegespräch vollständig zur Durchsicht bereit; enthält das Angebot keine Frist, gilt bei einem Paket die Fristzusage nach § 7 Absatz 3. Vollständig bereitgestellt ist die Website, wenn alle vereinbarten Seiten mit Texten und Bildern unter einer Vorschauadresse abrufbar sind. Danach folgen die enthaltenen Korrekturschleifen, die Abschlussfreigabe und die Freischaltung; vom Aufnahmegespräch bis zur Freischaltung vergehen erfahrungsgemäß drei bis vier Wochen, weil der Zeitbedarf vor allem von den Rückmeldungen des Kunden abhängt. Dieser Zeitraum ist eine voraussichtliche Angabe. Fristen und Zeiträume verlängern sich um Zeiten, in denen die Agentur auf eine Mitwirkung des Kunden wartet, sowie um die Dauer von Umständen, die die Agentur nicht zu vertreten hat. Die Anzahl der in der Vergütung enthaltenen Korrekturschleifen weist das Angebot aus; Einzelheiten und die Auffangregel enthalten die Bestimmungen über Freigaben und enthaltene Korrekturschleifen in § 12. Für die Beschaffenheit der Website, insbesondere für die Barrierefreiheit, gelten die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Werkleistung in § 13.
(6)Die Domain wird auf den Namen des Kunden geführt. Mit der Veröffentlichung übergibt die Agentur ihm die Zugänge zur Domain und zu den für den Betrieb eingerichteten Diensten. Die Bestimmungen über die Herausgabe von Zugängen und Daten sowie über den Weiterbetrieb und Umzug der Website in § 11 und die Bestimmungen über die Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen in § 14 bleiben unberührt.
(7)Gegenstand von Pflege und Hosting sind der Betrieb der von der Agentur erstellten Website auf einer von ihr bereitgestellten Infrastruktur, deren technische Pflege sowie die Vornahme redaktioneller Änderungen an bestehenden Inhalten. Redaktionelle Änderungen meldet der Kunde in Textform. Erfasst sind Änderungen an bestehenden Inhalten, insbesondere an Texten, Bildern, Öffnungszeiten, Ansprechpartnern, Erreichbarkeiten und einzelnen Leistungsangaben; die Agentur setzt sie an Werktagen in der Regel am Tag des Eingangs um. Sie sind mit der vereinbarten Pauschale abgegolten.
(8)Nicht erfasst sind neue Unterseiten, neue Funktionen, Umgestaltungen, neue Inhaltskonzepte sowie die Übernahme von Inhalten, die der Kunde in erheblichem Umfang neu bereitstellt; solche Leistungen sind Zusatzleistungen nach den Bestimmungen über Änderungswünsche, Mehraufwand und Zusatzleistungen in § 9.
(9)Die Agentur hält die eingesetzte Technik auf einem aktuellen Stand, hält den Quellstand der Website versioniert vor und beseitigt Störungen unverzüglich, nachdem sie ihr bekannt geworden sind. Für die Verfügbarkeit und die Datensicherung gelten die Absätze 10 bis 16. Die Pflege setzt voraus, dass die Website unverändert in der von der Agentur ausgelieferten Fassung betrieben wird. Nimmt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter eigene Änderungen am Quellstand vor, teilt er dies mit; die Pflicht zur Störungsbeseitigung erstreckt sich nicht auf Folgen solcher Änderungen.
(10)Übernimmt die Agentur Pflege und Hosting einer Website, hält sie diese mit einer Verfügbarkeit von 99 Prozent im Jahresmittel bereit. Maßgeblich ist der Abruf über das öffentliche Netz am Übergabepunkt der von der Agentur eingesetzten Systeme, gemessen über das Kalenderjahr. Als Ausfallzeit gelten nicht:
- a) angekündigte Wartungsarbeiten nach Absatz 11,
- b) Zeiten, in denen die Website wegen Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Agentur nicht erreichbar ist, insbesondere bei Störungen der Netzanbindung, der Namensauflösung, der Domainverwaltung oder beim Rechenzentrumsbetreiber,
- c) Zeiten, die auf Umständen beruhen, die der Kunde zu vertreten hat, sowie
- d) Zeiten höherer Gewalt einschließlich Angriffen auf die Systeme, gegen die auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt kein Schutz möglich war.
(11)Planbare Wartungsarbeiten kündigt die Agentur mindestens 48 Stunden vorher in Textform an und führt sie soweit möglich außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr an Werktagen durch. Unaufschiebbare Arbeiten zur Abwehr von Störungen, Angriffen oder Sicherheitsrisiken darf sie jederzeit vornehmen; sie unterrichtet den Kunden unverzüglich darüber.
(12)Wird die Verfügbarkeit nach Absatz 10 im Kalenderjahr unterschritten, mindert sich die für den betroffenen Zeitraum geschuldete Pauschale für Pflege und Hosting anteilig nach der Dauer der Unterschreitung. Die Agentur weist die Gutschrift in der nächsten Rechnung aus. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(13)Für die von der Agentur hergestellten Websites kommen keine Fremdsysteme zum Einsatz, die einen fortlaufenden Aktualisierungsbedarf begründen; ein Redaktionssystem und dessen Erweiterungen werden nicht eingesetzt. Eine Zusicherung, dass die Website frei von Sicherheitslücken ist oder bleibt, ist damit nicht verbunden und wird nicht abgegeben. Bindet der Kunde selbst oder durch Dritte Inhalte, Programmbestandteile oder Dienste in die Website ein oder verändert er ihre Konfiguration, entfällt für die dadurch verursachten Störungen die Zusage nach Absatz 10.
(14)Solange die Agentur Pflege und Hosting übernimmt, hält sie den Quellstand der Website einschließlich der Inhalte und der eingesetzten Bilddateien versioniert vor, so dass jeder früher ausgelieferte Stand wiederhergestellt werden kann. Daten, die beim Betrieb der Website entstehen, werden nicht dauerhaft auf den Systemen der Agentur gespeichert.
(15)Für Daten, die außerhalb der von der Agentur betriebenen Systeme entstehen oder gespeichert werden, ist der Kunde selbst verantwortlich. Das gilt insbesondere für Nachrichten, Anfragen und Bewerbungen, die ihn per E-Mail erreichen, für Inhalte seiner Konten bei Dritten sowie für seine Betriebs- und Klientendaten.
(16)Im Rahmen der nach den Bestimmungen über die Haftung in § 17 bestehenden Haftung ist die Haftung der Agentur für den Verlust von Daten auf den Aufwand beschränkt, der für ihre Wiederherstellung aus einer vertragsgemäß vorgehaltenen Sicherung angefallen wäre. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Verlust darauf beruht, dass die Agentur die nach Absatz 14 geschuldete Vorhaltung nicht vertragsgemäß erbracht hat, und nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den übrigen Fällen unbeschränkter Haftung. Für Daten außerhalb der von der Agentur betriebenen Systeme (Absatz 15) bleibt es bei der Beschränkung auf den Aufwand bei ordnungsgemäßer eigener Sicherung des Kunden.
(17)Die Suchmaschinenoptimierung bei der Erstellung der Website ist Bestandteil des Website-Neubaus und wird nicht gesondert vergütet. Sie umfasst die technische und inhaltliche Ausrichtung der Seiten auf die für den Kunden maßgeblichen Suchanfragen, Leistungen und Versorgungsgebiete, die Aufbereitung der Inhalte für die Auswertung durch KI-gestützte Antwortsysteme sowie die Einrichtung des Unternehmensprofils bei Google, soweit das Angebot dies vorsieht. Die laufende Sichtbarkeitsarbeit ist Bestandteil der laufenden Betreuung, soweit das Angebot sie vorsieht. Sie umfasst die Pflege des Unternehmensprofils, die Anpassung bestehender Seiten an veränderte Suchanfragen und Verfahren, die monatliche Messung der Platzierungen für die vereinbarten Suchbegriffe und einen Bericht darüber in Textform. Die Erstellung neuer Seiten für weitere Orte oder Leistungen ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot vereinbart oder gesondert beauftragt ist.
(18)Wann und in welchem Umfang Maßnahmen der Suchmaschinenoptimierung und der Sichtbarkeitsarbeit wirken, hängt vom Wettbewerbsumfeld und von den Verfahren der Suchmaschinenbetreiber und der Betreiber KI-gestützter Antwortsysteme ab; Wirkungen treten erfahrungsgemäß erst nach Monaten ein. Eine bestimmte Platzierung oder Nennung wird nicht geschuldet (§ 5). Maßnahmen, die gegen die Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber verstoßen, insbesondere die Erzeugung künstlicher Zugriffe oder der Erwerb von Verweisen zu Manipulationszwecken, sind nicht Gegenstand des Vertrages und werden nicht erbracht.
(19)Gegenstand der laufenden Betreuung von Werbekonten sind Aufbau, Einrichtung, laufende Steuerung und Auswertung von Werbekonten des Kunden bei Google Ads und, soweit vereinbart, bei weiteren Plattformbetreibern. Nach Maßgabe des Angebots umfasst die Betreuung insbesondere:
- a) Aufbau der Kontostruktur sowie Erstellung und Pflege von Anzeigen und Ausschlusslisten,
- b) Einrichtung und Pflege der Messung einschließlich der Erfassung von Anrufen,
- c) Erstellung und Anpassung der zugehörigen Landingpages,
- d) laufende Steuerung, Auswertung und Optimierung,
- e) einen monatlichen Bericht.
Bei einem Paket gehören der Aufbau der Kontostruktur und die Einrichtung der Messung zum einmalig vergüteten Aufbau, die übrigen Leistungen zur laufenden Betreuung.
(20)Die Agentur übersendet dem Kunden einmal je Kalendermonat unaufgefordert in Textform einen Bericht. Er weist die Kosten des Berichtszeitraums, die gemessenen Anfragen und Bewerbungen sowie die darauf entfallenden Kosten und die vorgenommenen Änderungen aus. Der Bericht ist Teil der geschuldeten Leistung, wird nicht gesondert vergütet und dient zugleich der Rechenschaft über die Führung des Kontos. Einwendungen gegen den Bericht teilt der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Zugang in Textform mit; die Frist dient der zügigen Klärung. Ein Rechtsverlust ist mit ihrer Versäumung nicht verbunden; Ansprüche des Kunden und seine Rechte aus den §§ 666 und 667 BGB bleiben unberührt. Ist die Bewerbergewinnung durch Personalanzeigen vereinbart, gelten Absatz 19 und die vorstehenden Sätze dieses Absatzes entsprechend.
(21)Die Steuerung des Kontos erfolgt eigenverantwortlich im Rahmen des vereinbarten Zwecks und des vom Kunden festgelegten Werbebudgets. Weisungen des Kunden befolgt die Agentur; auf erkennbare Nachteile weist sie vorher in Textform hin. Die Betreuung setzt eine Website oder Landingpage voraus, die für die beworbenen Suchanfragen geeignet ist. Ist eine solche Seite nicht vorhanden und nicht Gegenstand des Vertrages, teilt die Agentur dies vor Aufnahme der Betreuung mit.
(22)Gestaltungs- und Druckleistungen, Markenaufbau, Beratung ohne Umsetzung sowie individuelle Projekte erbringt die Agentur auf Grundlage eines gesonderten Angebots in Textform. Die Kalkulation erfolgt nach denselben Sätzen wie bei den veröffentlichten Leistungen; die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Umfang. Ob eine solche Leistung als Werk- oder als Dienstleistung geschuldet ist, ergibt sich aus dem Angebot. Sieht das Angebot ein abgrenzbares Ergebnis vor, handelt es sich um eine Werkleistung.
(23)Bei Druckleistungen erstellt die Agentur die Druckvorlagen. Herstellung, Druck und Anbringung erfolgen durch Dritte; die Agentur beauftragt sie nur, wenn das Angebot dies vorsieht. Abweichungen zwischen der Darstellung am Bildschirm und dem Druckergebnis sind drucktechnisch bedingt und stellen keinen Mangel dar, soweit sie sich im Rahmen des Üblichen halten. Beauftragt die Agentur für eine Gestaltungs-, Text- oder Fotoleistung selbständige Künstlerinnen, Künstler oder Publizisten, trägt sie die hierauf entfallende Künstlersozialabgabe; sie ist in der vereinbarten Vergütung enthalten. Beauftragt der Kunde solche Personen unmittelbar, trägt er die Abgabe selbst.
§ 5 Kein bestimmter Erfolg
(1)Gegenstand der laufenden Betreuung ist die fachgerechte Einrichtung, Steuerung, Überwachung und Auswertung der vereinbarten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der Technik. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht Vertragsgegenstand.
(2)Nicht geschuldet und nicht zugesagt sind insbesondere:
- a) eine bestimmte Platzierung in den Ergebnislisten von Suchmaschinen oder eine bestimmte Nennung in den Antworten KI-gestützter Systeme,
- b) eine bestimmte Zahl von Einblendungen, Klicks, Anfragen, Bewerbungen oder Vertragsabschlüssen,
- c) ein bestimmter Preis je Klick, je Anfrage oder je Bewerbung,
- d) ein bestimmter Zeitpunkt, zu dem sich ein Ergebnis einstellt.
(3)Ob und in welchem Umfang Anzeigen ausgeliefert und Inhalte in Suchergebnissen angezeigt werden, entscheiden die Plattformbetreiber nach ihren eigenen Systemen und Richtlinien. Das Ergebnis hängt zusätzlich vom Wettbewerbsumfeld, vom Werbebudget des Kunden und von seiner Mitwirkung ab. Diese Umstände liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur.
(4)Ausdrücklich zugesagte Einzelleistungen schuldet die Agentur unabhängig vom Ergebnis der Maßnahmen. Dazu gehören der monatliche Bericht nach den Bestimmungen über die laufende Betreuung von Werbekonten in § 4, der Gebietsschutz nach § 4 Absatz 3a, die Fristzusage nach § 7 Absatz 3 und das Ausstiegsrecht nach § 10 Absatz 6. Diese Zusagen begründen keine Pflicht der Agentur, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen.
(5)Diese Bestimmung gilt für die laufende Betreuung, insbesondere für Google Ads, Meta Ads, Suchmaschinenoptimierung und Bewerbergewinnung. Für die Herstellung einer Website gilt die Einordnung als Werkleistung nach § 4; die Bestimmungen über die Abnahme in § 12, über Mängelrechte und Verjährung in § 13 sowie die Zusagen zu Pflege, Hosting und Verfügbarkeit in § 4 bleiben unberührt.
§ 6 Werbebudget, Plattformkonten und Vorgaben der Plattformbetreiber
(1)Die Werbekonten werden auf den Namen des Kunden geführt; er ist deren Inhaber. Die Agentur erhält einen Verwaltungszugriff über ihr Verwaltungskonto. Besteht bei Vertragsbeginn kein Konto, richtet die Agentur es auf den Namen des Kunden ein. Als Zahlungsmittel ist ein Zahlungsmittel des Kunden hinterlegt.
(2)Das Werbebudget schuldet der Kunde unmittelbar dem jeweiligen Plattformbetreiber. Die Agentur wird nicht Vertragspartnerin des Plattformbetreibers, verauslagt keine Mediakosten, rechnet sie nicht ab und erhält weder einen Anteil noch eine Provision an ihnen; ihre Vergütung ist von der Höhe des Werbebudgets unabhängig.
(3)Die Höhe des Werbebudgets bestimmt der Kunde. Setzt das Angebot ein monatliches Mindestbudget voraus, ist dessen Bereitstellung Voraussetzung der Betreuung; wird es unterschritten, kann die Agentur die Anpassung in Textform verlangen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4)Stellt der Kunde das Werbebudget nicht oder nicht rechtzeitig bereit, bleibt der Vergütungsanspruch der Agentur nach dem Rechtsgedanken des § 615 BGB bestehen; ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb rechnet sie sich an. Auf solche Umstände weist die Agentur den Kunden unverzüglich in Textform hin.
(5)Auslieferung, Ablehnung und Kosten von Anzeigen sowie Bestand, Einschränkung und Sperrung von Konten richten sich nach den Bedingungen und Richtlinien des jeweiligen Plattformbetreibers. Diese Bedingungen, ihre Änderung und die Änderung der eingesetzten Verfahren liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur und hat sie nicht zu vertreten, soweit sie nicht auf einer von ihr zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen. Sie unterrichtet den Kunden unverzüglich über ihr bekannt gewordene Ablehnungen oder Sperrungen und wirkt auf deren Beseitigung hin. Die Plattformbetreiber sind nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur und keine Unterauftragnehmer im Sinne der Bestimmungen über Auftragsverarbeitung und Unterauftragnehmer in § 18.
(6)Können Anzeigen aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, länger als 10 zusammenhängende Kalendertage nicht ausgeliefert werden, beschränkt sich ihre Leistungspflicht für diesen Zeitraum auf die Mitwirkung an der Wiederherstellung und auf die Vorbereitung der Fortsetzung. Für diesen Zeitraum ermäßigt sich die Betreuungsvergütung um den Anteil, der auf die entfallenen Leistungen entfällt; ersparte Aufwendungen rechnet sich die Agentur an. Die Ermäßigung tritt nicht ein, soweit der Kunde die Ursache zu vertreten hat. Dauert die Nichtauslieferung länger als 30 zusammenhängende Kalendertage an, kann jede Partei die Betreuung der betroffenen Maßnahme ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des laufenden Kalendermonats in Textform kündigen.
§ 7 Leistungsort, Termine, Fristzusage, Verzug der Agentur und Einsatz Dritter
(1)Die Agentur erbringt ihre Leistungen von ihrem Geschäftssitz oder von einem anderen Ort ihrer Wahl aus im Wege der Fernarbeit. Eine Anwesenheit beim Kunden ist nicht geschuldet; Termine vor Ort, insbesondere Bild- und Filmaufnahmen, finden nur statt, wenn das Angebot sie vorsieht oder sie gesondert vereinbart werden. Besprechungen finden per Videokonferenz oder Telefon statt. Auskünfte, Freigaben und sonstige Erklärungen im laufenden Projekt können per E-Mail erfolgen. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Agentur.
(2)Termine und Zeiträume sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in einer Erklärung in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder diese Bedingungen sie für verbindlich erklären; im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Angaben. Verbindlich sind die Fristen nach Absatz 3. Der Zeitraum von erfahrungsgemäß drei bis vier Wochen vom Aufnahmegespräch bis zur Freischaltung der Website (§ 4 Absatz 5) ist eine voraussichtliche Angabe, weil er von den Rückmeldungen des Kunden abhängt. Verbindliche wie voraussichtliche Termine, Zeiträume und Fristen verschieben sich um Zeiten, in denen die Agentur auf eine Mitwirkung des Kunden wartet, um die Dauer sonstiger Umstände, die die Agentur nicht zu vertreten hat – insbesondere um die Dauer von Prüf- und Freigabeverfahren der Plattformbetreiber –, sowie um die Dauer höherer Gewalt nach den Bestimmungen über höhere Gewalt in § 20.
(3)Bei einem Paket sagt die Agentur die folgenden Fristen zu (Fristzusage): Innerhalb von sieben Werktagen nach dem Aufnahmegespräch ist die Website vollständig zur Durchsicht bereitgestellt (§ 4 Absatz 5). Sieht das Paket die Betreuung eines Werbekontos vor, sind innerhalb von zehn Werktagen nach dem Aufnahmegespräch zusätzlich das Werbekonto eingerichtet, Kampagnen, Anzeigen, Ausschlusslisten und Messung angelegt und die Anzeigen beim Plattformbetreiber zur Prüfung eingereicht; ob und wann der Plattformbetreiber die Anzeigen freigibt, ist nicht Gegenstand der Zusage. Weist das Angebot andere Fristen aus, gelten diese. Die Fristen setzen voraus, dass das Aufnahmegespräch stattgefunden hat und der Kunde die dort erfragten Auskünfte, die für die Einrichtung erforderlichen Zugänge und, bei einem Werbekonto, ein Zahlungsmittel bereitgestellt hat; Absatz 2 Satz 4 gilt.
(4)Hält die Agentur eine Frist nach Absatz 3 aus einem Grund nicht ein, den sie zu vertreten hat, entfällt die monatliche Vergütung für den Kalendermonat, der auf den Ablauf der Frist folgt. Ist für diesen Monat noch keine monatliche Vergütung geschuldet, entfällt sie für den ersten Vertragsmonat, für den sie geschuldet ist. Die Agentur weist den Wegfall in der Rechnung aus; eines Antrags des Kunden bedarf es nicht. Der Wegfall tritt je Paket höchstens einmal ein; werden beide Fristen überschritten, entfällt die Vergütung für einen Monat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz eines Verzugsschadens bleiben unberührt; der Wegfall wird auf sie angerechnet.
(5)Überschreitet die Agentur einen sonstigen verbindlichen Termin, setzt ihr der Kunde eine angemessene Nachfrist in Textform. Verstreicht die Nachfrist fruchtlos, kann der Kunde vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten oder den betroffenen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Dasselbe gilt, wenn die Agentur eine Leistung nach Absatz 3 auch innerhalb einer solchen Nachfrist nicht erbringt. Bereits erbrachte, für ihn verwertbare Teilleistungen werden nach den vereinbarten Sätzen abgerechnet; im Voraus gezahlte Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird erstattet. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges richten sich nach den Bestimmungen über die Haftung in § 17.
(6)Die Agentur ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Subunternehmer und Dienstleister einzusetzen. Sie bleibt Vertragspartnerin des Kunden und hat ein Verschulden dieser Personen wie eigenes zu vertreten. Für den Betrieb der Website, den Versand von E-Mails und die Verwaltung von Terminen setzt die Agentur Dienstleister ein, die sie sorgfältig auswählt und laufend überprüft.
(7)Werden dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gelten die Bestimmungen über Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Unterauftragnehmer in § 18; deren Vorgaben zur Beauftragung weiterer Auftragsverarbeiter, zur Unterrichtung des Kunden und zu seinem Widerspruchsrecht bleiben unberührt.
(8)Plattformbetreiber und sonstige Anbieter, mit denen der Kunde selbst in einem Vertragsverhältnis steht, sind keine Dritten im Sinne der Absätze 6 und 7; ihre Stellung richtet sich nach den Bestimmungen über Plattformkonten und Vorgaben der Plattformbetreiber in § 6.
§ 8 Mitwirkung des Kunden
(1)Der Kunde benennt vor Beginn der Leistungen eine Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis sowie eine Vertretung und teilt Änderungen unverzüglich mit. Auskünfte, Freigaben, Änderungswünsche und sonstige projektbezogene Erklärungen dieser Personen darf die Agentur als Erklärungen des Kunden behandeln, solange dieser nichts anderes in Textform mitgeteilt hat. Für Vertragsänderungen, die Beauftragung zusätzlicher entgeltlicher Leistungen und für Kündigungen gilt dies nur, soweit die betreffende Person hierzu bevollmächtigt ist.
(2)Der Kunde wirkt in folgendem Umfang mit:
- a) Er nimmt am Aufnahmegespräch zum Starttermin oder unverzüglich danach teil und erteilt die dort erfragten Auskünfte zu Leistungen, Versorgungsgebiet, Erreichbarkeit, Ansprechpartnern und Besonderheiten seines Betriebes vollständig und richtig.
- b) Er stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge und Berechtigungen bereit, insbesondere zur Domain und deren Verwaltung, zu bestehenden Werbe-, Analyse- und Unternehmensprofilkonten sowie zu einem für die Website nutzbaren E-Mail-Postfach.
- c) Er erteilt Freigaben und Rückmeldungen innerhalb von 10 Werktagen ab Aufforderung in Textform.
- d) Er überlässt eigene Bilder, Logos sowie Marken- und Gestaltungsvorgaben, soweit er deren Verwendung wünscht.
- e) Er prüft die von der Agentur erstellten Inhalte vor der Freigabe darauf, ob die Angaben zu seinem Betrieb zutreffen.
- f) Er teilt Änderungen mit, die für die Leistungen erheblich sind, insbesondere Änderungen der Firma, der Anschrift, der Leistungen, der Versorgungsgebiete, der Erreichbarkeit und der Aufnahmekapazität.
Zur Erstellung von Texten oder sonstigen Inhalten ist der Kunde nicht verpflichtet; diese Leistung erbringt die Agentur.
(3)Der Kunde übermittelt der Agentur keine Gesundheitsdaten und keine personenbezogenen Daten seiner Klientinnen und Klienten, Patientinnen und Patienten oder Beschäftigten, soweit deren Verarbeitung nicht ausdrücklich Gegenstand des Vertrages und eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung ist. Für Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, stellt er die erforderlichen Einwilligungen sicher; die Bestimmungen über Inhalte, Angaben und Freigaben des Kunden in § 15 bleiben unberührt.
(4)Die Mitwirkungshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 schuldet der Kunde als vertragliche Nebenpflichten. Er erbringt sie unentgeltlich und rechtzeitig.
(5)Kommt der Kunde einer Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig nach, verschieben sich die hiervon abhängigen Termine, Zeiträume und zugesagten Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Eine Pflicht, Kapazitäten vorzuhalten, besteht nicht.
(6)Mehraufwand, der durch eine unterbliebene, verspätete, unvollständige oder unrichtige Mitwirkung entsteht, insbesondere durch die Wiederholung bereits erbrachter Arbeiten, durch Nachfassen oder durch Umplanung, kann die Agentur gesondert berechnen. Sie kündigt dies vorher in Textform an und weist den voraussichtlichen Umfang aus; einer Freigabe des Kunden bedarf es hierfür nicht. Abgerechnet wird nach dem im Angebot ausgewiesenen Stundensatz. Ist im Angebot kein Stundensatz ausgewiesen, wird Mehraufwand nicht berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Mehraufwand überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(7)Kann die Agentur eine laufende Leistung allein deshalb nicht erbringen, weil der Kunde eine Mitwirkungshandlung unterlässt, bleibt ihr Vergütungsanspruch bestehen; ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb rechnet sie sich an. Eine Nachholung der ausgefallenen Leistung schuldet sie nicht.
(8)Ruht ein Projekt aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund länger als 3 Monate, kann die Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen als Teilleistung abrechnen und die Wiederaufnahme von einer neuen Terminplanung abhängig machen. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere aus Annahmeverzug und aus dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.
§ 9 Vergütung, Zahlung und Preisanpassung
(1)Die Höhe der Vergütung und der Umfang der dafür geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot in Textform, das dem Vertrag zugrunde liegt. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind mit der Vergütung nicht abgegolten. Die Vergütung der Agentur richtet sich nach der jeweils veröffentlichten Preisübersicht; verhandlungsabhängige Nachlässe oder Aufschläge gewährt die Agentur nicht. Maßgeblich ist der im Angebot genannte Preis. Tarife, die die veröffentlichte Preisübersicht an eine benannte Voraussetzung knüpft, insbesondere an das Alter der Gründung des Betriebes, sind keine Nachlässe; die Agentur gewährt sie jedem Kunden, der die Voraussetzung erfüllt und auf Verlangen belegt, und nur diesem. Ansprüche auf Gleichbehandlung mit anderen Verträgen, insbesondere auf nachträgliche Anpassung an spätere oder abweichende Preise, ergeben sich hieraus nicht. Auch individuelle Projekte kalkuliert die Agentur nach denselben Sätzen; die einzelnen Positionen weist sie im Angebot gesondert aus. Der Umfang des Projekts, nicht der Verlauf der Verhandlung, bestimmt den Preis. Spätere Änderungen der Preise berühren bestehende Verträge nur nach Maßgabe der Absätze 14 bis 16.
(2)Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer; diese weist die Agentur in der Rechnung gesondert aus. Mit der vereinbarten Vergütung sind alle Aufwendungen abgegolten, die der Agentur aus der Erbringung der vereinbarten Leistungen entstehen, einschließlich der laufenden Abstimmung und der vereinbarten Berichte.
(3)Nicht von der Vergütung erfasst sind das Werbebudget nach § 6 sowie Entgelte Dritter, insbesondere für Domains, Verzeichnisse und Lizenzen für Bilder und Schriften, soweit das Angebot sie nicht ausdrücklich einschließt. Die Bestimmungen über die Kosten lizenzpflichtiger Fremdleistungen in § 14 bleiben unberührt.
(4)Die Vergütung für Werkleistungen, insbesondere für den Neubau einer Website sowie für Gestaltungs- und Druckleistungen, stellt die Agentur nach der Abnahme in Rechnung, soweit nicht Absatz 6 eine andere Fälligkeit vorsieht. Die Vergütung für laufende Leistungen, insbesondere für die Betreuung von Werbekonten, für die laufende Sichtbarkeitsarbeit sowie für Pflege und Hosting, ist monatlich im Voraus geschuldet und wird zu Beginn des jeweiligen Vertragsmonats in Rechnung gestellt; bei einem Paket erstmals für den zweiten Vertragsmonat (§ 10 Absatz 4). Endet der Vertrag im Laufe eines Kalendermonats, berechnet die Agentur diesen Monat anteilig nach Kalendertagen.
(5)Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Eingang des Betrages auf dem Konto der Agentur an. Die Agentur stellt Rechnungen elektronisch in Textform an die vom Kunden benannte Rechnungsanschrift zu. Der Kunde sorgt dafür, dass er dort elektronische Rechnungen empfangen kann, und teilt Änderungen unverzüglich mit.
(6)Die Vergütung für den Aufbau eines Pakets ist eine einmalige Vergütung. Die Agentur stellt sie mit dem Starttermin in Rechnung, also im ersten Vertragsmonat; eine monatliche Vergütung fällt für diesen Monat nicht an. Der Aufbau wird damit vor der Abnahme vergütet. Erbringt die Agentur den Aufbau nicht und tritt der Kunde deshalb nach § 7 Absatz 5 zurück oder kündigt er nach § 10 Absatz 11, erstattet die Agentur die gezahlte Vergütung, soweit sie nicht auf für ihn verwertbare Teilleistungen entfällt, die nach diesen Bestimmungen abgerechnet werden. Wird ein Website-Neubau außerhalb eines Pakets zu einem einmaligen Festpreis beauftragt, wird mit dem Vertragsschluss ein Abschlag in Höhe von 30 Prozent der vereinbarten Vergütung berechnet, ein weiterer Abschlag in Höhe von 30 Prozent mit der vollständigen Bereitstellung zur Durchsicht; den Restbetrag stellt die Agentur nach der Abnahme in Rechnung. Für alle Rechnungen gilt das Zahlungsziel nach Absatz 5. Der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung bei Mängeln bleibt von geleisteten Zahlungen unberührt.
(7)Der Kunde kann jederzeit Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sowie zusätzliche Leistungen wünschen. Änderungswünsche sind in Textform mitzuteilen. Die Agentur teilt dem Kunden vor der Ausführung in Textform mit, ob sie den Wunsch umsetzen kann, welchen Aufwand er voraussichtlich verursacht und welche Auswirkungen er auf Vergütung und Termine hat. Die Änderung wird erst verbindlich, wenn der Kunde ihr in Textform zustimmt; ohne diese Freigabe entsteht kein Vergütungsanspruch für Mehraufwand. Für Mehraufwand, der auf einer unterbliebenen, verspäteten, unvollständigen oder unrichtigen Mitwirkung des Kunden beruht, gelten abweichend die Bestimmungen über die gesonderte Berechnung von Mehraufwand in § 8; dort genügt die vorherige Ankündigung in Textform, einer Freigabe des Kunden bedarf es nicht. Bis zur Einigung über einen Änderungswunsch führt die Agentur die Leistung unverändert fort. Vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum, den die Prüfung und Abstimmung des Änderungswunsches in Anspruch nimmt.
(8)Leistungen, die über die vereinbarte Leistungsbeschreibung und die enthaltenen Korrekturschleifen hinausgehen, werden nach vorheriger Freigabe des Kunden in Textform gesondert vergütet. Es gilt der im Angebot ausgewiesene Stundensatz; ist im Angebot kein Stundensatz ausgewiesen, wird Mehraufwand nicht berechnet. Derselbe Stundensatz gilt für Mehraufwand infolge unterbliebener Mitwirkung nach § 8. Nicht gesondert vergütet werden
- a) die enthaltenen Korrekturschleifen,
- b) die von einer vereinbarten Pauschale für Pflege und Hosting erfassten redaktionellen Änderungen nach § 4 sowie
- c) Änderungen von Schwerpunkten, Gebieten, Anzeigen und Werbebudgets bei laufenden Betreuungsleistungen;
deren Umsetzung gehört zur geschuldeten Leistung. Mehraufwand, der auf einer von der Agentur zu vertretenden Ursache beruht, wird nicht berechnet.
(9)Zahlt der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist, kommt er ohne gesonderte Mahnung in Verzug (§ 286 Absatz 2 BGB). Während des Verzuges ist die Entgeltforderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Absatz 2 BGB). Daneben kann die Agentur eine Pauschale von 40 Euro verlangen (§ 288 Absatz 5 BGB); sie wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Eine weitere Mahnpauschale erhebt die Agentur nicht. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(10)Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann die Agentur die weitere Erbringung ihrer Leistungen verweigern, bis die offene Forderung ausgeglichen ist. Vor der Aussetzung mahnt sie in Textform, setzt eine Frist von 10 Werktagen und weist auf die Aussetzung ausdrücklich hin. Die Aussetzung erfasst die laufende Betreuung, die Pflege und die Weiterentwicklung. In die bestehenden Kampagnen, das Werbekonto und das Werbebudget des Kunden greift die Agentur nicht ein.
(11)Eine von der Agentur gehostete Website schaltet sie nur ab, wenn der Verzug 30 Tage übersteigt und sie die Abschaltung zusätzlich mit einer Frist von 10 Werktagen in Textform angekündigt hat. Zugleich mit der Abschaltung stellt die Agentur dem Kunden den Export der Quelldateien bereit und erteilt unverzüglich und unentgeltlich die für einen Anbieterwechsel erforderlichen Freigaben, damit er die Website selbst oder über einen Dritten weiterbetreiben kann. Der Kunde kann die Abschaltung abwenden, indem er die Website auf eigene Systeme übernimmt. Domain, Zugangsdaten, Kampagnen- und Messdaten sowie die vom Kunden beigestellten Inhalte hält die Agentur auch im Verzugsfall nicht zurück.
(12)Für die Dauer einer berechtigten Aussetzung bleibt der Vergütungsanspruch der Agentur bestehen, soweit der Kunde den Verzug zu vertreten hat; ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb rechnet sie sich an. Eine Nachholung der ausgefallenen Leistung schuldet sie nicht. Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(13)Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind, sowie mit Gegenforderungen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht des Kunden, die Zahlung wegen einer mangelhaften Werkleistung nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzuhalten, bleibt unberührt.
(14)Die vereinbarten Preise gelten für die vereinbarte Mindest- oder feste Laufzeit fest. Ist keine solche Laufzeit vereinbart, gelten sie für die ersten 12 Monate ab Vertragsbeginn fest. Eine einseitige Preisänderung während dieses Zeitraums ist ausgeschlossen. Weist das Angebot für einzelne Vertragsmonate unterschiedliche Beträge aus, sind auch diese fest vereinbart und keine Preisanpassung.
(15)Für die Zeit danach kann die Agentur eine Anpassung der laufenden Vergütung anbieten. Das Angebot teilt sie mindestens 8 Wochen vor dem beabsichtigten Wirksamwerden in Textform mit und benennt darin den neuen Preis und den Zeitpunkt, ab dem er gelten soll. Eine Anpassung bietet die Agentur allen Kunden derselben Leistung einheitlich und zum selben Zeitpunkt an; sie entspricht dem dann veröffentlichten Preis. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Kunde ihr bis zu diesem Zeitpunkt in Textform zustimmt. Stimmt er nicht zu, wird der Vertrag zu den bisherigen Preisen fortgeführt; beide Seiten können ihn in diesem Fall zum Ablauf des Monats kündigen, in dem die Anpassung wirksam werden sollte.
(16)Ein im Angebot bereits ausdrücklich vereinbarter Fortsetzungspreis für die Zeit nach Ablauf der Mindest- oder festen Laufzeit ist keine Preisanpassung im Sinne dieser Regelung und gilt wie vereinbart.
§ 10 Laufzeit, Ausstiegsrecht und Kündigung
(1)Für jede beauftragte Leistung gilt die Laufzeit, die das Angebot in Textform ausweist. Enthält das Angebot hierzu keine Angabe, gelten die nachstehenden Bestimmungen.
(2)Der Vertrag über den Website-Neubau ist auf ein einmaliges Ergebnis gerichtet und kein Dauerschuldverhältnis; er bedarf keiner Kündigung. Mit der Abnahme sind die Herstellungspflichten erfüllt; Mängelansprüche, die Regelungen über Nutzungsrechte und die Vergütungspflicht bleiben unberührt. Dasselbe gilt für die Einrichtung eines Werbekontos als Teil des Aufbaus.
(3)Verträge über laufende Leistungen – Pflege und Hosting, laufende Sichtbarkeitsarbeit, Betreuung von Werbekonten, Bewerbergewinnung – beginnen an dem im Angebot genannten Tag. Ist dort kein Tag genannt, beginnen sie am Ersten des Kalendermonats, der auf den Starttermin folgt; das gilt auch für Pflege und Hosting, unabhängig vom Tag der Freischaltung der Website. Außerhalb eines Pakets tritt an die Stelle des Starttermins der Tag, an dem die Annahmeerklärung des Kunden der Agentur zugeht.
(4)Laufzeiten werden in Vertragsmonaten gerechnet. Vertragsmonat 1 ist der Kalendermonat, in den der Starttermin fällt, auch wenn er nicht am Ersten beginnt; jeder folgende Kalendermonat ist ein weiterer Vertragsmonat. Eine feste Laufzeit von zwölf Monaten umfasst die Vertragsmonate 1 bis 12 und endet mit dem Ablauf des zwölften Vertragsmonats. Bei einem Paket trägt Vertragsmonat 1 den Aufbau; die monatliche Vergütung für die laufende Betreuung ist ab Vertragsmonat 2 geschuldet, bei zwölf Monaten Laufzeit also für elf Vertragsmonate. Weist das Angebot für einzelne Vertragsmonate unterschiedliche Beträge aus, gelten diese.
(5)Für die laufenden Leistungen gelten die folgenden Laufzeiten:
- a) Pflege und Hosting der Website außerhalb eines Pakets werden ohne Mindestlaufzeit erbracht.
- b) Die Betreuung von Werbekonten bei Google außerhalb eines Pakets hat die im Angebot ausgewiesene Mindestlaufzeit. Sie beruht darauf, dass die Steuerung eines Werbekontos erst nach einer Anlaufzeit auf belastbaren Daten beruht.
- c) Das Paket hat eine feste Laufzeit von zwölf Vertragsmonaten. Für ihre Dauer ist die ordentliche Kündigung nach Absatz 7 Satz 3 ausgeschlossen; unberührt bleibt das Ausstiegsrecht nach Absatz 6. Nach Ablauf der festen Laufzeit läuft die laufende Betreuung auf unbestimmte Zeit weiter, bis eine Partei sie nach Absatz 7 kündigt; sie verlängert sich nicht um einen weiteren festen Zeitraum. Für diese Zeit gilt der im Angebot ausgewiesene Fortsetzungspreis; weist das Angebot keinen aus, gilt die zuletzt geschuldete monatliche Vergütung fort.
- d) Laufende Sichtbarkeitsarbeit außerhalb eines Pakets, Bewerbergewinnung, die Betreuung von Werbekonten bei Meta sowie Leistungen nach individuellem Angebot werden ohne Mindestlaufzeit erbracht, soweit das Angebot nichts anderes ausweist.
Weicht das Angebot in Textform von den Buchstaben a bis d ab, gilt das Angebot.
(6)Bei einem Paket kann der Kunde die laufende Betreuung bis zum Ablauf des dritten Vertragsmonats jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform kündigen (Ausstiegsrecht; auf den Internetseiten der Agentur als Kündigungsgarantie in den ersten drei Monaten bezeichnet). Die Kündigung wird mit dem Ablauf des Kalendermonats wirksam, in dem sie der Agentur zugeht, spätestens mit dem Ablauf des dritten Vertragsmonats. Der Kunde schuldet die monatliche Vergütung nur für die Vertragsmonate bis zum Wirksamwerden der Kündigung; für die verbleibende feste Laufzeit steht der Agentur weder Vergütung noch Ersatz zu. Die Vergütung für den Aufbau bleibt unberührt; sie wird weder erstattet noch nachberechnet. Ist der Aufbau bei Wirksamwerden der Kündigung noch nicht abgenommen, gilt für ihn Absatz 11. Domain, Website, Werbekonto und Unternehmensprofil verbleiben nach den Bestimmungen über die Folgen der Beendigung in § 11 beim Kunden. Der Gebietsschutz nach § 4 Absatz 3a endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung.
(7)Verträge mit Mindest- oder fester Laufzeit verlängern sich nach deren Ablauf nicht um einen weiteren festen Zeitraum; sie laufen auf unbestimmte Zeit weiter, bis eine Partei kündigt. Verträge ohne Mindestlaufzeit sowie Verträge nach Ablauf ihrer Mindest- oder festen Laufzeit kann jede Partei jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des laufenden Kalendermonats kündigen. Während einer Mindest- oder festen Laufzeit ist die ordentliche Kündigung vorbehaltlich des Absatzes 6 ausgeschlossen; sie kann jedoch jederzeit mit Wirkung zum Ablauf dieser Laufzeit erklärt werden, eine Kündigungsfrist ist auch hierfür nicht einzuhalten.
(8)Die Kündigung einer Leistung lässt die Verträge über die übrigen Leistungen unberührt. Im Paket erfasst die Kündigung stets die gesamte laufende Betreuung; für Pflege und Hosting gilt Absatz 10. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach den Absätzen 12 und 13 bleibt unberührt. Sonderkündigungsrechte nach diesen Bedingungen bleiben ebenfalls unberührt, insbesondere bei anhaltender Nichtauslieferung von Anzeigen nach den Bestimmungen über das Werbebudget und die Vorgaben der Plattformbetreiber in § 6, bei Nichtzustimmung zu einer angebotenen Preisanpassung nach den Bestimmungen über die Preisanpassung bei Dauerleistungen in § 9, bei Überschreitung einer Frist nach den Bestimmungen über den Verzug der Agentur in § 7 und bei Widerspruch gegen die Beauftragung eines Unterauftragnehmers nach den Bestimmungen über Unterauftragnehmer in § 18.
(9)Das Paket besteht aus zwei rechtlich selbständigen Verträgen: einem Werkvertrag über den Aufbau – den Website-Neubau und, soweit das Angebot es vorsieht, die Einrichtung des Werbekontos – und einem Dienstvertrag über die laufende Betreuung – Pflege und Hosting, laufende Sichtbarkeitsarbeit und, soweit das Angebot es vorsieht, die laufende Betreuung des Werbekontos –, dessen ordentliche Kündigung für die feste Laufzeit vorbehaltlich des Absatzes 6 ausgeschlossen ist. Beide Verträge kommen mit derselben Annahmeerklärung des Kunden zustande. Der Aufbau wird einmalig vergütet und nach § 9 Absatz 6 abgerechnet; die laufende Betreuung wird monatlich vergütet. Das Angebot weist beide Vergütungen gesondert aus. Ein Anteil der monatlichen Vergütung entfällt nicht auf den Aufbau. Die Beendigung der laufenden Betreuung lässt die Vergütung für den Aufbau unberührt; für den Aufbau ist bei ihrer Beendigung nichts nachzuzahlen, gleich aus welchem Grund sie endet.
(10)Endet die laufende Betreuung eines Pakets, kann der Kunde Pflege und Hosting der Website zu dem im Angebot hierfür ausgewiesenen Einzelpreis fortsetzen, sofern das Angebot einen solchen ausweist; er teilt dies bis zum Beendigungszeitpunkt in Textform mit. Hierauf und auf die Folgen nach den Bestimmungen über den Weiterbetrieb und Umzug der Website in § 11 weist die Agentur vor dem Beendigungszeitpunkt in Textform hin.
(11)Der Kunde kann den Vertrag über den Website-Neubau bis zur Abnahme jederzeit kündigen (§ 648 Satz 1 BGB). In diesem Fall behält die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; sie muss sich anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Für den Teil der Vergütung, der auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfällt, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Agentur 5 vom Hundert zustehen; beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder eines geringeren Betrages vorbehalten. Die bis zur Kündigung erbrachten Arbeitsergebnisse werden dem Kunden nach Ausgleich der hierauf entfallenden Vergütung überlassen.
(12)Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung bis zum Ablauf der Laufzeit oder bis zum Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann. Für die Agentur liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
- a) der Kunde mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Monatspauschalen oder mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatspauschalen in Verzug ist,
- b) der Kunde Mitwirkungshandlungen, ohne die die Leistung nicht erbracht werden kann – insbesondere Freigaben, Auskünfte und Zugänge –, trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung unterlässt,
- c) der Kunde Inhalte, Anzeigen oder Weisungen verlangt, die gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Heilmittelwerbe- und Wettbewerbsrechts, gegen Rechte Dritter oder gegen die Richtlinien des jeweiligen Plattformbetreibers verstoßen, und er hieran nach einem Hinweis in Textform festhält.
Für den Kunden liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn die Agentur vereinbarte Leistungen trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung wiederholt nicht erbringt; das gilt auch für den monatlichen Bericht nach den Bestimmungen über die laufende Betreuung von Werbekonten in § 4.
(13)Beruht der wichtige Grund auf der Verletzung einer Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit dies nicht nach § 314 Absatz 2 Satz 3 BGB entbehrlich ist. Die Kündigung kann nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund lässt den Anspruch auf Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen und Ansprüche wegen bereits eingetretener Pflichtverletzungen unberührt.
(14)Für Kündigungen gilt das Formerfordernis nach den Bestimmungen über die Textform in § 1. Kündigungen des Kunden sind an die in § 1 genannten Empfangsadressen zu richten; für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang an. Die Agentur bestätigt den Zugang einer Kündigung in Textform und nennt dabei den Tag, zu dem der Vertrag endet.
§ 11 Folgen der Beendigung
(1)Bis zum Wirksamwerden der Beendigung erbrachte Leistungen werden nach den vereinbarten Sätzen vergütet. Endet ein Vertrag nicht zum Ende eines Kalendermonats, wird die Monatspauschale für diesen Monat nach Kalendertagen anteilig berechnet. Im Voraus gezahlte Vergütung für Zeiträume nach der Beendigung wird erstattet. Die Agentur erteilt die Schlussrechnung innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung.
(2)Werbebudgets werden nicht über die Agentur abgerechnet. Der Kunde schuldet sie unmittelbar dem Plattformbetreiber; ein Anspruch der Agentur auf einen Anteil am Werbebudget besteht weder während der Laufzeit noch bei Beendigung.
(3)Leistungen, die der Kunde in einem abgelaufenen Abrechnungszeitraum nicht abgerufen hat, obwohl die Agentur sie angeboten hat, werden nicht erstattet und nicht auf spätere Zeiträume angerechnet. Ansprüche des Kunden wegen Leistungen, die die Agentur nicht erbracht hat, bleiben unberührt.
(4)Mit der Beendigung gibt die Agentur dem Kunden alles heraus, was sie zur Ausführung des Auftrags erhalten und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 667 BGB), insbesondere
- a) Zugangsdaten und Kennwörter,
- b) Konten und Kontoverknüpfungen,
- c) Auswertungen und Berichte sowie
- d) die im Auftrag verarbeiteten Daten.
Sie entfernt zugleich ihre eigenen Zugriffe. Die Herausgabe erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung in einem gängigen, allgemein lesbaren Format. Sie ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und wird nicht gesondert berechnet.
(5)Ein Zurückbehaltungsrecht an Zugängen, Konten, Daten oder der Domain besteht nicht, auch nicht wegen offener Forderungen. Das Recht, die weitere Erbringung von Leistungen nach den Bestimmungen über die Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug in § 9 auszusetzen, bleibt unberührt; ein Zurückbehaltungsrecht an Zugängen, Konten, Daten und der Domain besteht auch in diesem Fall nicht. Die Bestimmungen über die Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen in § 14 bleiben unberührt.
(6)Nach der Herausgabe hält die Agentur die Daten des Kunden noch 30 Tage vor und löscht sie anschließend, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag zur Auftragsverarbeitung geht vor.
(7)Inhaber der Werbekonten ist ausschließlich der Kunde (§ 6). Mit der Beendigung löst die Agentur lediglich die Verknüpfung ihres Verwaltungskontos. Konto, Kampagnen, Anzeigen, Ausschlusslisten, Verlaufs- und Messdaten verbleiben vollständig beim Kunden. Eine Löschung, Deaktivierung oder Übertragung von Kampagnen nimmt die Agentur nicht vor. Wurde ein Werbekonto ausnahmsweise auf die Agentur angelegt, überträgt sie es auf Verlangen des Kunden unverzüglich und ohne gesonderte Vergütung auf ihn.
(8)Kampagnen laufen nach der Beendigung weiter und verursachen weiter Kosten beim Plattformbetreiber, solange der Kunde sie nicht selbst anhält. Die Agentur weist hierauf vor dem Beendigungszeitpunkt in Textform hin. Auf ausdrückliche Weisung in Textform hält sie die Kampagnen vor dem Ausscheiden an.
(9)Der Vertrag über Pflege und Hosting trägt den Betrieb der Website auf den von der Agentur genutzten Systemen. Mit seiner Beendigung endet dieser Betrieb. Die Agentur hält die Website nach der Beendigung noch 14 Tage erreichbar, damit der Kunde den Umzug vornehmen kann, und weist ihn vor dem Beendigungszeitpunkt in Textform auf diese Frist hin.
(10)Der Kunde erhält die Website als Export der Quelldateien einschließlich der Inhalte und der verwendeten Bilddateien. Der Export ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Weitergehende Unterstützung beim Umzug, insbesondere die Einrichtung bei einem anderen Anbieter, die Anpassung der Website an eine fremde Systemumgebung und Schulungen, erbringt die Agentur nach gesondertem Angebot in Textform gegen Vergütung nach Aufwand.
(11)Die Domain ist auf den Kunden registriert. Die Agentur erteilt unverzüglich und ohne gesonderte Vergütung die für einen Anbieterwechsel erforderlichen Freigaben. Ist eine Domain ausnahmsweise auf die Agentur registriert, überträgt sie diese auf Verlangen des Kunden unverzüglich auf ihn.
§ 12 Abnahme von Werkleistungen
(1)Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Werkleistungen sind insbesondere die Erstellung einer Website, gesondert beauftragte Einzelseiten und Ausbaustufen sowie Gestaltungs- und Druckleistungen, soweit das Angebot für sie ein abgrenzbares Ergebnis vorsieht. Die Abnahme erfolgt in Textform.
(2)Laufende Dienstleistungen unterliegen keiner Abnahme. Dies gilt insbesondere für die Betreuung von Werbekonten, die Suchmaschinenoptimierung, die Bewerbergewinnung sowie Pflege und Hosting einer Website. Für diese Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften über Dienstverträge sowie die Bestimmung über die Nachholung bei laufenden Dienstleistungen in § 13; werkvertragliche Mängelrechte bestehen insoweit nicht.
(3)Gegenstand der Abnahme ist die im Angebot beschriebene Leistung. Gestalterische Vorstellungen, die über die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinausgehen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind als Änderungswunsch nach den Bestimmungen über Änderungswünsche, Mehraufwand und Zusatzleistungen in § 9 zu behandeln. Anmerkungen innerhalb der enthaltenen Korrekturschleifen nach Absatz 10 bleiben davon unberührt.
(4)Mit der Abnahme wird die Vergütung für die abgenommene Werkleistung fällig, soweit nicht § 9 Absatz 6 oder das Angebot eine andere Fälligkeit vorsieht.
(5)Nach Fertigstellung stellt die Agentur die Leistung zur Abnahmeprüfung bereit und fordert den Kunden in Textform zur Abnahme auf. Die Bereitstellung kann über eine Vorschauadresse erfolgen. Für die Abnahme setzt die Agentur eine Frist von 10 Werktagen ab Zugang der Aufforderung.
(6)Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist in Textform unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge weist die Agentur in der Aufforderung ausdrücklich hin.
(7)Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung nur unwesentliche Mängel aufweist (§ 640 Absatz 1 Satz 2 BGB); die Pflicht der Agentur, auch unwesentliche Mängel zu beseitigen, bleibt unberührt. Für die Fiktion nach Absatz 6 genügt die Angabe eines Mangels unabhängig von seiner Wesentlichkeit.
(8)Die Freischaltung der Website im Internet, ihre Nutzung sowie die Übergabe von Domain und Zugängen ersetzen die Abnahme nicht.
(9)Sieht das Angebot in sich abgeschlossene und selbständig nutzbare Teilleistungen vor, insbesondere einzelne Ausbaustufen oder gesondert beauftragte Seiten, können diese gesondert abgenommen werden. Für die Teilabnahme gelten die Absätze 5 bis 8 entsprechend. Die Verjährung der Mängelansprüche für eine abgenommene Teilleistung beginnt mit deren Abnahme. Die Teilabnahme lässt die Abnahme der Gesamtleistung unberührt. Eine Pflicht zur Teilabnahme besteht nicht, soweit sie nicht im Angebot vereinbart ist.
(10)Die Zahl der in der Vergütung enthaltenen Korrekturschleifen weist das Angebot aus; ist dort keine Zahl ausgewiesen, ist eine Korrekturschleife enthalten. In jeder Korrekturschleife teilt der Kunde seine Anmerkungen gesammelt und in Textform mit. Was in den enthaltenen Korrekturschleifen geklärt und umgesetzt worden ist, löst keine weitere Vergütung aus.
(11)Nach Abschluss der letzten enthaltenen Korrekturschleife erklärt der Kunde die Abschlussfreigabe in Textform. Sie ist Voraussetzung für die Freischaltung der Website.
(12)Die Beseitigung von Mängeln ist keine Korrekturschleife. Der Anspruch auf Nacherfüllung besteht unabhängig von der Zahl der Korrekturschleifen und ist unentgeltlich.
§ 13 Mängelrechte und Verjährung
(1)Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich aus dem Angebot und der dort in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung sowie aus ausdrücklich zugesagten Eigenschaften. Geringfügige Abweichungen der Darstellung zwischen einzelnen Browsern, Endgeräten und Betriebssystemen sind kein Mangel, solange die Website in den jeweils aktuellen Fassungen der verbreiteten Browser bestimmungsgemäß nutzbar ist.
(2)Die Agentur stellt die von ihr hergestellten Bestandteile der Website bei Übergabe nach den Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines in der Fassung 2.1, Konformitätsstufe AA, her, soweit diese auf die vereinbarte Gestaltung anwendbar sind. Für Inhalte und Dienste, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter später einstellt, ändert oder einbindet, gilt dies nicht. Ob und in welchem Umfang der Kunde selbst den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes unterliegt, ist nicht Gegenstand des Vertrages und wird von der Agentur nicht geprüft.
(3)Ist eine Werkleistung mangelhaft, kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Die Agentur beseitigt den Mangel oder stellt die Leistung neu her; die Wahl steht ihr zu. Die Nacherfüllung ist für den Kunden unentgeltlich. Der Kunde setzt der Agentur für die Nacherfüllung eine angemessene Frist in Textform.
(4)Verstreicht die Frist nach Absatz 3 erfolglos oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nach den gesetzlichen Vorschriften; die Bestimmungen über die Haftung in § 17 gelten. Das Recht des Kunden, den Mangel nach erfolglosem Fristablauf selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, bleibt unberührt.
(5)Der Kunde zeigt Mängel nach ihrer Entdeckung unverzüglich in Textform an. Er beschreibt den Mangel so, dass er nachvollzogen werden kann, und gibt soweit möglich an, unter welchen Umständen er auftritt. Mängel, die bei der Abnahmeprüfung erkennbar sind, zeigt er innerhalb der Abnahmefrist an.
(6)Unterlässt der Kunde eine Anzeige, bleiben seine Mängelrechte unberührt. Er kann jedoch Ersatz für Schäden nicht verlangen, die bei rechtzeitiger Anzeige vermeidbar gewesen wären. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Absätzen 5 und 6 nicht verbunden.
(7)Mängelrechte bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass
- a) der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die Leistung ohne Abstimmung mit der Agentur geändert, ergänzt oder in eine andere technische Umgebung übertragen hat,
- b) Inhalte, Daten, Vorgaben oder Zugänge, die der Kunde beigestellt hat, sowie Sachangaben zu seinem Betrieb, die er der Agentur vorgegeben oder als zutreffend bestätigt hat, fehlerhaft sind,
- c) die Leistung entgegen den vereinbarten oder bei der Übergabe mitgeteilten Betriebsvorgaben genutzt worden ist,
- d) Software, Dienste, Schnittstellen oder Netze Dritter ausfallen oder sich ändern, insbesondere Browser, Betriebssysteme, Suchmaschinen und Werbeplattformen.
(8)Die bloße Freigabe von Inhalten, die die Agentur selbst erstellt hat, lässt Mängelansprüche unberührt. Werden nach der Abnahme Inhalte durch den Kunden oder in seinem Auftrag durch Dritte eingestellt oder geändert, ist es kein Mangel, wenn dadurch die bei Übergabe hergestellte Barrierefreiheit nach Absatz 2 beeinträchtigt wird. Das Recht des Kunden, die Leistung selbst oder durch Dritte weiterbearbeiten zu lassen, bleibt unberührt.
(9)Ist die Agentur zur Mängelbeseitigung nach den Absätzen 7 und 8 nicht verpflichtet, weist sie den Kunden auf die ihr bekannte Ursache hin und beseitigt den Mangel auf seinen Wunsch gegen gesonderte Vergütung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Absätzen 7 bis 9 nicht verbunden.
(10)Erbringt die Agentur eine laufende Dienstleistung nicht vertragsgemäß, zeigt der Kunde dies in Textform an. Die Agentur holt die Leistung ohne zusätzliche Vergütung nach, soweit die Nachholung möglich und für den Kunden noch von Interesse ist. Dies gilt insbesondere für den monatlichen Bericht über die Betreuung von Werbekonten nach den Bestimmungen über die Leistungen der Agentur in § 4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften; Mängelrechte des Werkvertragsrechts bestehen bei laufenden Dienstleistungen nicht.
(11)Ansprüche des Kunden wegen Mängeln einer Werkleistung verjähren in einem Jahr ab Abnahme.
(12)Absatz 11 gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden, für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Verschweigt die Agentur einen Mangel arglistig, gilt ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist.
(13)Ansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus laufenden Dienstleistungen verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen
(1)Die Agentur räumt dem Kunden an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere an der Website, ihrer grafischen Gestaltung, dem Seitenaufbau, den erstellten Texten, Bildbearbeitungen, Grafiken und Anzeigentexten, das ausschließliche Recht ein, diese für die Zwecke seines Betriebes zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, zur Verbreitung, zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet, zur Nutzung in Druckerzeugnissen, in sozialen Netzwerken und in sonstiger Werbung sowie zur Nutzung in bezahlten Anzeigen.
(2)Das Nutzungsrecht umfasst ausdrücklich das Recht, die Arbeitsergebnisse zu bearbeiten, umzugestalten und zu erweitern sowie die Bearbeitung durch Dritte vornehmen zu lassen (§ 23 UrhG), und das Recht, die Arbeitsergebnisse auf einen anderen Anbieter oder in eine andere technische Umgebung zu übertragen. Beruht ein Mangel auf einer solchen Änderung, gelten die Bestimmungen über die Grenzen der Mängelhaftung in § 13.
(3)Der Kunde darf die eingeräumten Nutzungsrechte auf einen Rechtsnachfolger seines Betriebes übertragen; die hierfür erforderliche Zustimmung erteilt die Agentur bereits mit Vertragsschluss. Der Kunde unterrichtet die Agentur über die Übertragung in Textform.
(4)Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für die jeweilige Leistung vereinbarten Vergütung. Bis zum Eintritt der Bedingung gestattet die Agentur dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung widerruflich. Der Widerruf setzt voraus, dass der Kunde mit einer fälligen, nicht berechtigt zurückbehaltenen und nicht substantiiert bestrittenen Forderung in Verzug ist, dass die Agentur zuvor gemahnt und eine Frist von mindestens 10 Werktagen gesetzt hat. Bei einem Paket ist die für die Website vereinbarte Vergütung die Vergütung für den Aufbau; mit deren vollständiger Zahlung ist das Nutzungsrecht unbedingt eingeräumt, unabhängig vom Bestand und von der Vergütung der laufenden Betreuung. Vom Vorbehalt nach Satz 1 nicht erfasst sind die Domain des Kunden, die von ihm beigestellten Inhalte und Materialien, seine Kunden-, Bewerber- und Nutzungsdaten sowie die Inhaberschaft an seinen Werbe- und Analysekonten; diese stehen ihm unabhängig vom Stand der Zahlung zu, und ein Zurückbehaltungsrecht hieran besteht nicht (§ 11).
(5)Die Agentur räumt die Rechte in dem Umfang ein, in dem sie ihr zustehen. Sie erwirbt von eingesetzten Dritten die für den Vertragszweck erforderlichen Rechte. Die Absätze 8 bis 10 bleiben unberührt.
(6)An Entwürfen, Skizzen, Konzepten, Gestaltungsvorschlägen und Varianten, die der Kunde nicht ausgewählt hat, erwirbt er keine Nutzungsrechte; die Rechte hieran verbleiben bei der Agentur. Eine Nutzung, Weitergabe oder Nachahmung nicht ausgewählter Entwürfe ist ohne gesonderte Vereinbarung in Textform nicht gestattet.
(7)Die Agentur setzt bei ihrer Arbeit eigene, wiederverwendbare Bestandteile ein, insbesondere Gestaltungsraster, Bausteine der Benutzeroberfläche, Programmiergerüste, Skripte, Prüfwerkzeuge und Textmuster. Die Rechte hieran verbleiben bei ihr. Der Kunde erhält an diesen Bestandteilen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit dies für den Betrieb, die Bearbeitung und die Übertragung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Die Agentur bleibt berechtigt, diese Bestandteile für andere Kunden zu verwenden. Das ausschließliche Nutzungsrecht des Kunden nach Absatz 1 erstreckt sich auf das für ihn erstellte Gesamtergebnis, nicht auf die Bestandteile nach den Sätzen 1 bis 4. Das Recht der Agentur, die Arbeitsergebnisse für eigene Werbung zu nutzen, bleibt nach Maßgabe der Bestimmungen über die Referenznennung in § 16 vorbehalten.
(8)Soweit in die Arbeitsergebnisse Leistungen Dritter einfließen, insbesondere Schriften, Bild-, Video- oder Tonmaterial aus Bilddatenbanken, Kartendienste, Symbolsätze oder Programmbibliotheken, verbleiben die Rechte hieran beim jeweiligen Lizenzgeber. Der Kunde erhält an diesen Bestandteilen nur die Rechte, die die jeweilige Lizenz vorsieht. Die Agentur weist den Kunden vor dem Einsatz lizenzpflichtiger Bestandteile in Textform auf die Lizenz und die daraus folgenden Bedingungen hin. Sie erwirbt die Lizenz, soweit dies möglich ist, auf den Namen des Kunden und stellt ihm die Lizenznachweise zur Verfügung, damit er die Rechtekette gegenüber Dritten belegen kann.
(9)Nutzt der Kunde die Arbeitsergebnisse über den vereinbarten Zweck hinaus, insbesondere in weiteren Medien, für weitere Standorte, nach Ablauf einer befristeten Lizenz oder in einer von der Lizenz nicht gedeckten Bearbeitung, erwirbt er die erforderlichen Folgelizenzen auf eigene Kosten und hält die Lizenzbedingungen ein.
(10)Setzt die Agentur lizenzpflichtige Fremdleistungen ein, deren Kosten das Angebot nicht ausweist, trägt sie diese Kosten selbst. Eine gesonderte Berechnung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform.
(11)Die Agentur steht dafür ein, dass die von ihr erstellten und die von ihr beschafften Bestandteile der Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzen.
(12)Werden gegen den Kunden wegen einer solchen Verletzung Ansprüche Dritter geltend gemacht, unterrichtet er die Agentur unverzüglich in Textform, gibt ohne ihre Zustimmung kein Anerkenntnis ab und überlässt ihr auf ihr Verlangen die Rechtsverteidigung. Die Agentur stellt ihn von diesen Ansprüchen frei, soweit sie die Rechtsverletzung zu vertreten hat; die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Die Agentur ist berechtigt, den beanstandeten Bestandteil auf eigene Kosten durch einen gleichwertigen zu ersetzen.
(13)Absatz 12 Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verletzung darauf beruht, dass der Kunde die Arbeitsergebnisse abweichend vom Vertrag oder abweichend von den ihm mitgeteilten Lizenzbedingungen genutzt oder verändert hat; das Recht der Agentur nach Absatz 12 Satz 3 bleibt unberührt. Die Bestimmungen über die Haftung in § 17 bleiben unberührt.
§ 15 Inhalte des Kunden, Freistellung und Grenzen der Beratung
(1)Der Kunde ist nicht verpflichtet, Texte, Bilder oder sonstige Inhalte beizustellen. Die Agentur erstellt Texte und Gestaltung auf Grundlage der Angaben, die der Kunde im Erstgespräch und im Aufnahmegespräch macht.
(2)Für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben steht der Kunde ein, insbesondere für Angaben zu Leistungen und Versorgungsformen, zu Zulassungen und Verträgen mit Kostenträgern, zu Qualifikationen, Kapazitäten, Einsatzgebieten, Preisen und Arbeitsbedingungen.
(3)Stellt der Kunde eigene Texte, Bilder, Videos, Logos, Schriften, Marken, Daten oder sonstige Materialien bei, sichert er zu, dass ihm die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte zustehen und dass deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt. Er räumt der Agentur das Recht ein, diese Materialien für die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu nutzen, zu bearbeiten und zu vervielfältigen.
(4)Zeigen beigestellte Aufnahmen Personen, sichert der Kunde zu, dass die erforderlichen Einwilligungen der abgebildeten Personen für die vorgesehene Veröffentlichung vorliegen (§ 22 des Kunsturhebergesetzes, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung) und dass er sie auf Verlangen nachweisen kann. Gesundheitsdaten sowie personenbezogene Daten von Klientinnen und Klienten, Patientinnen und Patienten oder Beschäftigten übermittelt der Kunde nur, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist und ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung besteht; die Bestimmungen über Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Unterauftragnehmer in § 18 bleiben unberührt.
(5)Vor der Veröffentlichung legt die Agentur die Inhalte in Textform zur Freigabe vor. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde, dass die Inhalte seinen betrieblichen Verhältnissen entsprechen und aus seiner Sicht veröffentlicht werden dürfen. Erkennt er später, dass ein veröffentlichter Inhalt unrichtig oder unzulässig ist, teilt er dies der Agentur unverzüglich mit; die Agentur ändert oder entfernt den Inhalt sodann unverzüglich.
(6)Eine Prüfung der Inhalte auf wettbewerbs-, marken-, heilmittelwerbe-, berufs- oder sozialrechtliche Zulässigkeit schuldet die Agentur nicht; sie ist in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten. Erkennt sie Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit, weist sie den Kunden darauf hin und ist berechtigt, die Veröffentlichung des betroffenen Inhalts bis zur Klärung zu unterlassen. Die gesetzliche Haftung der Agentur für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt. Für die Freistellung der Agentur von Ansprüchen Dritter gelten die Absätze 7 bis 9.
(7)Werden gegen die Agentur Ansprüche Dritter geltend gemacht, weil ein vom Kunden beigestellter oder ein auf einer von ihm vorgegebenen Sachangabe beruhender Inhalt Rechte Dritter verletzt oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, stellt der Kunde die Agentur von diesen Ansprüchen frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(8)Die Agentur unterrichtet den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme, gibt ohne seine Zustimmung kein Anerkenntnis ab und schließt ohne seine Zustimmung keinen Vergleich. Auf sein Verlangen überlässt sie ihm die Führung der Rechtsverteidigung und stellt ihm die dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung.
(9)Beruht die Inanspruchnahme auch auf einem Umstand, den die Agentur zu vertreten hat, tragen die Parteien die Kosten und den Schaden nach den Anteilen ihrer Verursachungs- und Verschuldensbeiträge; § 254 BGB bleibt unberührt.
(10)Die Agentur erbringt keine Rechtsdienstleistung und keine Steuerberatung. Hinweise, die sie im Rahmen ihrer Arbeit gibt, etwa zu Pflichtangaben, zu Datenschutzhinweisen, zu Einwilligungen oder zur Formulierung von Werbeaussagen, sind fachliche Hinweise aus der Praxis; sie ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Prüfung.
(11)Die Beurteilung, ob eine Aussage über die Leistungen des Kunden nach dem Heilmittelwerbegesetz, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie nach dem für ihn geltenden Berufs-, Zulassungs- und Heimrecht zulässig ist, obliegt ihm. Er trägt dafür Sorge, dass die von ihm freigegebenen Aussagen diesen Vorschriften genügen, und holt im Zweifel rechtlichen Rat ein. Für die Barrierefreiheit der Website gelten die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Werkleistung in § 13.
§ 16 Referenznennung und Urhebervermerk
(1)Die Agentur nennt den Kunden mit Firma, Logo und Ort als Referenz und bildet die für ihn erbrachten Arbeitsergebnisse als Arbeitsprobe ab, insbesondere auf ihren eigenen Internetseiten, in Angeboten und in Vorstellungsunterlagen, wenn der Kunde dem in Textform zugestimmt hat.
(2)Der Kunde kann seine Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Agentur entfernt die Nennung nach Zugang des Widerrufs innerhalb von 10 Werktagen aus den von ihr betriebenen Medien. Bereits hergestellte Druckerzeugnisse sowie Archivfassungen Dritter bleiben hiervon unberührt.
(3)Kennzahlen des Kunden, insbesondere Zahl der Anfragen oder Bewerbungen, Kosten je Anfrage, Umsätze und Platzierungen, nennt die Agentur nur mit dessen gesonderter vorheriger Zustimmung in Textform.
(4)Das Recht zur Referenznennung besteht während der Vertragslaufzeit und nach Vertragsende fort, solange der Kunde seine Zustimmung nicht widerruft. Die Bestimmungen über die Vertraulichkeit in § 19 bleiben unberührt.
(5)Die Agentur ist berechtigt, im Fußbereich der von ihr erstellten Website einen dezenten Hinweis auf ihre Urheberschaft anzubringen, bestehend aus den Worten „Website von Pflegezulauf" und einem Verweis auf ihre Internetseite. Der Hinweis wird in der Schriftgröße und Farbgebung des übrigen Fußbereichs ausgeführt.
(6)Der Kunde kann die Entfernung des Hinweises nach Absatz 5 jederzeit in Textform verlangen. Die Agentur entfernt ihn innerhalb von 5 Werktagen; eine zusätzliche Vergütung fällt hierfür nicht an. Das Recht zur Referenznennung nach den Absätzen 1 bis 4 bleibt hiervon unberührt.
§ 17 Haftung
(1)Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, im Umfang einer von ihr übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2)Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3)Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
(4)Die vorstehenden Regelungen gelten für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung bei Mängeln einer Werkleistung bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner der Innenausgleich nach Artikel 82 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung und die Haftungsregelungen des Vertrages zur Auftragsverarbeitung, die diesen Bedingungen insoweit vorgehen.
(5)Die Beschränkung der Haftung für den Verlust von Daten nach den Bestimmungen über Verfügbarkeit und Datensicherung in § 4 bleibt unberührt.
(6)Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 18 Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Unterauftragnehmer
(1)Beide Parteien beachten die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
(2)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Anbahnung, dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages anfallen – insbesondere Kontakt- und Ansprechpartnerdaten, Terminvereinbarungen einschließlich der dabei eingesetzten Kalender- und Videodienste, Korrespondenz und Rechnungsdaten –, ist die Agentur selbst Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 DSGVO. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, abrufbar unter pflegezulauf.de/datenschutz/.
(3)Über die Formulare der Internetseiten der Agentur und die allgemeine Korrespondenz übermittelt der Kunde keine Gesundheitsdaten und keine personenbezogenen Daten seiner Klientinnen und Klienten, Patientinnen und Patienten oder Beschäftigten. Ist die Übermittlung solcher Daten für eine beauftragte Leistung erforderlich, erfolgt sie ausschließlich über die im Vertrag zur Auftragsverarbeitung vereinbarten Wege.
(4)Die Agentur richtet Datenschutzhinweise, Einwilligungslösungen und sonstige rechtliche Angaben auf der Website des Kunden nach dessen Vorgaben technisch ein. Eine rechtliche Prüfung dieser Angaben ist nicht geschuldet; für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit bleibt der Kunde verantwortlich.
(5)Soweit die Agentur bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und die Agentur Auftragsverarbeiterin. Das betrifft insbesondere das Hosting und die Pflege der Website des Kunden, den Betrieb der dort eingerichteten Kontakt- und Bewerbungsformulare, die Einrichtung und Auswertung der Reichweiten- und Werbewirkungsmessung sowie die Betreuung seiner Werbekonten.
(6)Für diese Verarbeitung schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Er wird in Textform geschlossen und ist Bestandteil des Vertrages. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung geht diesen Bedingungen in allen Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten vor.
(7)Solange ein erforderlicher Vertrag zur Auftragsverarbeitung nicht geschlossen ist, ist die Agentur berechtigt, diejenigen Leistungsteile zurückzustellen, die ohne ihn nicht erbracht werden dürfen. Hierdurch entstehende Verzögerungen hat sie nicht zu vertreten; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
(8)Sollen im Rahmen der beauftragten Leistungen besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO verarbeitet werden, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung im Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
(9)Entscheiden die Parteien im Einzelfall gemeinsam über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung, treffen sie hierüber vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Artikel 26 DSGVO.
(10)Die Agentur ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden gilt dies als allgemeine Genehmigung nach Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 DSGVO. Für Verarbeitungen im Auftrag des Kunden eingesetzt werden derzeit:
- a) Cloudflare Germany GmbH, Rosental 7, 80331 München, für Hosting, Auslieferung und Absicherung der Website, für die Speicherung von Formulardaten sowie für die Weiterleitung von E-Mails;
- b) Resend, Inc., Vereinigte Staaten von Amerika, für den Versand der aus Formularen erzeugten E-Mails.
(11)Dienste, die die Agentur für eigene Zwecke einsetzt, insbesondere E-Mail-Postfächer sowie Kalender und Videogespräch bei der Vereinbarung von Terminen, sind keine Unterauftragnehmer im Sinne dieser Regelung; für sie ist die Agentur selbst Verantwortliche (Absatz 2). Ebenfalls keine Unterauftragnehmer sind Plattformbetreiber, mit denen der Kunde selbst in einem Vertragsverhältnis steht; die datenschutzrechtliche Beziehung besteht insoweit unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Plattformbetreiber.
(12)Über die Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragnehmers unterrichtet die Agentur den Kunden vorab in Textform. Der Kunde kann der Änderung innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung aus einem datenschutzrechtlichen Grund in Textform widersprechen. Lässt sich der Widerspruch nicht ausräumen, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
(13)Erfolgt eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland, geschieht dies auf Grundlage der Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission oder einer anderen nach Kapitel V der DSGVO zulässigen Garantie.
§ 19 Vertraulichkeit und Zugangsdaten
(1)Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrages und machen sie Dritten nicht zugänglich. Vertraulich sind alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kalkulationen, Preise, Auswertungen, Zugangsdaten, Konzepte und Entwürfe.
(2)Nicht vertraulich sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung allgemein bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits vorher bekannt waren oder die sie von einem Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsbindung erhalten hat, sowie Informationen, die sie unabhängig selbst entwickelt hat.
(3)Die Weitergabe an Beschäftigte, Unterauftragnehmer und Berater ist zulässig, soweit sie für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist und die Empfänger in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Zulässig ist ferner eine Offenlegung, zu der eine Partei gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist; sie unterrichtet die andere Partei vorab, soweit ihr das rechtlich gestattet und tatsächlich möglich ist.
(4)Beide Parteien treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 und nach Satz 1 bestehen 3 Jahre über das Ende des Vertrages hinaus fort; für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind, gelten sie ohne zeitliche Begrenzung fort, solange sie diese Eigenschaft behalten. Die Bestimmungen über die Referenznennung und Arbeitsproben in § 16 bleiben unberührt.
(5)Der Kunde stellt der Agentur die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge bereit, insbesondere zur Domainverwaltung, zum Hosting, zum Werbekonto, zum Unternehmensprofil und zu den auf seiner Website eingesetzten Systemen. Soweit der jeweilige Anbieter personengebundene Zugriffsrechte vorsieht, wird der Zugriff über eine gesonderte Berechtigung erteilt und nicht durch Weitergabe von Kennwörtern. Die Inhaberschaft an den Konten und Zugängen verbleibt beim Kunden.
(6)Die Agentur behandelt überlassene Zugangsdaten vertraulich, sichert sie nach dem Stand der Technik, macht sie nur den mit der Leistung befassten Personen zugänglich und verwendet sie ausschließlich für die vereinbarten Leistungen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Zugangsdaten Unbefugten bekannt geworden sind, unterrichtet die betroffene Partei die andere unverzüglich in Textform; die betroffenen Zugänge werden unverzüglich gesperrt oder geändert.
(7)Nach Beendigung des Vertrages entzieht der Kunde die erteilten Berechtigungen oder ändert die Zugangsdaten. Die Agentur löscht ihr überlassene Zugangsdaten, sobald sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden. Die Bestimmungen über die Herausgabe von Zugängen und Daten sowie über die Werbekonten des Kunden bei Beendigung in § 11 bleiben unberührt.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1)Ereignisse höherer Gewalt befreien die betroffene Partei für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Höhere Gewalt sind Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei, die sie auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere Naturereignisse, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Ausfälle der öffentlichen Netze sowie unverschuldete längere Erkrankung der mit der Leistung befassten Personen.
(2)Die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen. Vereinbarte Termine und zugesagte Fristen verschieben sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Wiederaufnahme. Für die Dauer der Befreiung nach Absatz 1 entfällt die Vergütung für die nicht erbrachten laufenden Leistungen anteilig nach Kalendertagen.
(3)Dauert die Behinderung länger als 6 Wochen an, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Schadensersatzansprüche wegen der Behinderung bestehen nicht.
(4)Der Kunde kann den Vertrag und die Rechte auf Erbringung der Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur in Textform auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden; allein der Umstand, dass der Betrieb des Kunden auf einen Erwerber übergeht, ist kein sachlicher Grund.
(5)Die Abtretung von Zahlungsansprüchen und von Schadensersatzansprüchen des Kunden bedarf keiner Zustimmung; für die Abtretung von Geldforderungen bleibt § 354a des Handelsgesetzbuchs unberührt. Die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge bleibt unberührt.
(6)Für den Vertrag und alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit ihm gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
(7)Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Düsseldorf. Die Agentur ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(8)Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Enthalten diese Bedingungen eine Regelungslücke, gelten ebenfalls die gesetzlichen Vorschriften.
(9)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Stand vom 7. September 2026. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter pflegezulauf.de/agb/ abrufbar.
(10)Für einen bestehenden Vertrag gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss einbezogen worden ist. Eine Änderung dieser Bedingungen für laufende Verträge bedarf einer Vereinbarung der Parteien in Textform; Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung.
Sanivia GmbH, Hauptstraße 44, 40789 Monheim am Rhein · Amtsgericht Düsseldorf HRB 106402 · Geschäftsführer: Emre Kalayci