Die schlechte Nachricht zuerst: Es gibt keine Förderung, die es gibt, weil Sie einen Pflegedienst gründen. Die Zulassung nach § 72 SGB XI ist eine Erlaubnis, kein Geld. Was Sie nutzen können, sind allgemeine Gründungsprogramme — und ein Zuschuss, den es nur für Pflegeeinrichtungen gibt.
1. Gründungszuschuss — wenn Sie aus dem Arbeitslosengeld gründen
Wer Arbeitslosengeld I bezieht und sich hauptberuflich selbstständig macht, kann einen Gründungszuschuss erhalten (§ 93 SGB III). Die Förderung läuft in zwei Stufen (§ 94 SGB III):
- Sechs Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes, zusätzlich 300 € monatlich für die soziale Sicherung.
- Danach neun weitere Monate à 300 €, wenn Sie die Geschäftstätigkeit nachweisen.
Zwei Punkte, an denen es scheitert: Sie brauchen bei Aufnahme der Tätigkeit noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld, und Sie müssen die Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle bescheinigen lassen — Kammer, Bank oder Steuerberatung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht: Es ist eine Ermessensleistung. Wer bereits einmal gefördert wurde, muss 24 Monate warten.
2. KfW-Gründerkredit — Finanzierung ohne eigenes Kapital
Der ERP-Gründerkredit StartGeld (067) ist kein Zuschuss, sondern ein Kredit — für eine Gründung im Pflegebereich aber der praktisch wichtigste Baustein, weil die Anlaufkosten hoch und die ersten Einnahmen spät kommen.
- bis 200.000 € insgesamt, davon bis 80.000 € für Betriebsmittel — also Miete, Personal, Fahrzeuge, laufende Kosten
- kein Eigenkapital erforderlich
- fünf Jahre Laufzeit mit einem tilgungsfreien Jahr, oder zehn Jahre mit zwei
- die KfW übernimmt 80 % des Kreditrisikos Ihrer Hausbank
Beantragt wird nicht bei der KfW, sondern bei Ihrer Bank. Die Haftungsfreistellung ist der Grund, warum ein Institut überhaupt an eine Gründung ohne Sicherheiten herangeht — sie ersetzt aber nicht den Wirtschaftsplan, den Sie ohnehin für die Zulassung brauchen.
3. Digitalisierungszuschuss — der pflegespezifische
Diesen kennen die wenigsten Gründerberater, weil er nicht im Gründungsrecht steht, sondern im Pflegeversicherungsrecht: § 8 Abs. 8 SGB XI sieht einen einmaligen Zuschuss für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung vor.
- bis zu 12.000 € je Einrichtung, einmalig
- gefördert werden 40 % der Ausgaben — 60 % tragen Sie selbst
- für digitale und technische Ausrüstung, IT- und Cybersicherheit, Qualitätsmanagementsysteme und Schulungen zu digitalen Kompetenzen
- der Förderzeitraum läuft bis 2030
Für eine Gründung ist das relevanter, als es klingt: Tourenplanung, Leistungserfassung und Abrechnung laufen von Tag eins über Software, und genau die ist förderfähig. Beantragt wird bei der Pflegekasse, mit der Sie den Versorgungsvertrag geschlossen haben.
4. Beratungsförderung — mit Frist
Über das Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ bezuschusst der Bund externe Unternehmensberatung. Förderfähig sind Beratungskosten von maximal 3.500 € — das ist die Bemessungsgrundlage, nicht der Zuschuss. Der beträgt:
- 50 %, höchstens 1.750 € in den alten Bundesländern (mit Berlin und der Region Leipzig)
- 80 %, höchstens 2.800 € in den neuen Bundesländern (mit den Regionen Lüneburg und Trier)
🔴 Die Richtlinie gilt nur für Anträge bis zum 31. Dezember 2026. Der Antrag muss vor Beginn der Beratung gestellt werden — wer erst berät und dann beantragt, bekommt nichts. Nicht gefördert werden übrigens Beratungen, die überwiegend Fördermittel zum Thema haben.
Was es nicht gibt
Keinen Zuschuss zu Personalkosten, keine Übernahme der Fahrzeugkosten, keine Anschubfinanzierung für den laufenden Betrieb. Die Vergütung Ihrer Leistungen verhandeln Sie mit den Pflegekassen — und sie fließt erst, wenn Sie versorgt und abgerechnet haben. Diese Lücke zwischen Personalkosten und erstem Zahlungseingang ist der Punkt, an dem Gründungen tatsächlich scheitern, und sie ist durch keine Förderung gedeckt. Mehr dazu unter Kosten einer Gründung.
Weiterlesen
- Einen ambulanten Pflegedienst gründen — der gesamte Ablauf in sechs Schritten
- Was eine Gründung kostet — welche Blöcke feststehen und welche von Ihnen abhängen
- Voraussetzungen im Detail — welche Nachweise die Zulassung verlangt
Rechtlicher Hinweis
Stand 24. August 2026. Keine Förderberatung. Beträge und Fristen sind aus den verlinkten Primärquellen geprüft, können sich aber ändern — verbindlich ist die jeweilige Stelle.