1. Die verantwortliche Pflegefachkraft
Das ist die Voraussetzung, an der alles hängt. Ein ambulanter Pflegedienst steht nach § 71 SGB XI unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft. Diese Person muss drei Dinge zugleich mitbringen:
| Anforderung | Konkret |
|---|---|
| Abschluss | Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson · Gesundheits- und Krankenpflege · Gesundheits- und Kinderkrankenpflege · Altenpflege |
| Berufserfahrung | Zwei Jahre im erlernten Beruf, innerhalb der letzten acht Jahre |
| Weiterbildung | Für leitende Funktionen, mindestens 460 Stunden — oder ein abgeschlossenes Studium im Pflegemanagement |
Für Dienste mit Schwerpunkt auf der Betreuung behinderter Menschen können zusätzlich nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieher in Frage kommen.
Die Acht-Jahres-Frist wird regelmäßig übersehen. Wer zehn Jahre in der Verwaltung war und davor fünfzehn Jahre am Bett, erfüllt sie nicht.
2. Die Verträge
- Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI — die eigentliche Zulassung. Er wird mit den Landesverbänden der Pflegekassen geschlossen.
- Rahmenvertrag nach § 132a SGB V — Voraussetzung dafür, ärztlich verordnete Behandlungspflege abrechnen zu dürfen.
- Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI — legt fest, was Sie je Leistung erhalten.
3. Wirtschaftlichkeit und Qualität
Zugelassen wird nur, wer eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung gewährleistet und die Qualitätsanforderungen erfüllt. Praktisch heißt das: ein nachvollziehbarer Wirtschaftsplan, ein Qualitätsmanagement, eine Pflegedokumentation und genügend Personal, um die zugesagten Touren auch zu fahren.
4. Betriebsstätte und Formalien
- Geeignete Räume — Personalakten und Pflegedokumentation müssen verschlossen aufbewahrt werden
- Gewerbeanmeldung und passende Rechtsform
- Führungszeugnisse für die Leitung
- Betriebshaftpflicht in ausreichender Höhe
- Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
Woran Anträge typischerweise scheitern
- Die vorgesehene Leitung erfüllt die Acht-Jahres-Frist nicht.
- Die Weiterbildung hat weniger als 460 Stunden oder ist keine für leitende Funktionen.
- Der Wirtschaftsplan rechnet mit Personal, das noch nicht gefunden ist.
- Die Räume genügen dem Datenschutz nicht.
Punkt drei ist der unterschätzte. Ein Wirtschaftsplan, der von acht Vollzeitkräften ausgeht, während der Arbeitsvertrag der Leitung noch nicht unterschrieben ist, wird zu Recht kritisch geprüft. Wer die Personalgewinnung erst nach der Zulassung beginnt, hat sie zu spät begonnen.
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Rechtlicher Hinweis
Stand 24. August 2026. Keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der zuständige Landesverband der Pflegekassen.