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Ratgeber Gründung

Voraussetzungen für die Zulassung — Punkt für Punkt

Die meisten Anträge scheitern nicht an einer fehlenden Unterschrift, sondern an der Person, die die Leitung übernehmen soll. Hier steht, was tatsächlich nachgewiesen werden muss.

Stand: 24. August 2026

1. Die verantwortliche Pflegefachkraft

Das ist die Voraussetzung, an der alles hängt. Ein ambulanter Pflegedienst steht nach § 71 SGB XI unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft. Diese Person muss drei Dinge zugleich mitbringen:

AnforderungKonkret
Abschluss Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson · Gesundheits- und Krankenpflege · Gesundheits- und Kinderkrankenpflege · Altenpflege
Berufserfahrung Zwei Jahre im erlernten Beruf, innerhalb der letzten acht Jahre
Weiterbildung Für leitende Funktionen, mindestens 460 Stunden — oder ein abgeschlossenes Studium im Pflegemanagement

Für Dienste mit Schwerpunkt auf der Betreuung behinderter Menschen können zusätzlich nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieher in Frage kommen.

Die Acht-Jahres-Frist wird regelmäßig übersehen. Wer zehn Jahre in der Verwaltung war und davor fünfzehn Jahre am Bett, erfüllt sie nicht.

2. Die Verträge

  • Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI — die eigentliche Zulassung. Er wird mit den Landesverbänden der Pflegekassen geschlossen.
  • Rahmenvertrag nach § 132a SGB V — Voraussetzung dafür, ärztlich verordnete Behandlungspflege abrechnen zu dürfen.
  • Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI — legt fest, was Sie je Leistung erhalten.

3. Wirtschaftlichkeit und Qualität

Zugelassen wird nur, wer eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung gewährleistet und die Qualitätsanforderungen erfüllt. Praktisch heißt das: ein nachvollziehbarer Wirtschaftsplan, ein Qualitätsmanagement, eine Pflegedokumentation und genügend Personal, um die zugesagten Touren auch zu fahren.

4. Betriebsstätte und Formalien

  • Geeignete Räume — Personalakten und Pflegedokumentation müssen verschlossen aufbewahrt werden
  • Gewerbeanmeldung und passende Rechtsform
  • Führungszeugnisse für die Leitung
  • Betriebshaftpflicht in ausreichender Höhe
  • Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft

Woran Anträge typischerweise scheitern

  1. Die vorgesehene Leitung erfüllt die Acht-Jahres-Frist nicht.
  2. Die Weiterbildung hat weniger als 460 Stunden oder ist keine für leitende Funktionen.
  3. Der Wirtschaftsplan rechnet mit Personal, das noch nicht gefunden ist.
  4. Die Räume genügen dem Datenschutz nicht.

Punkt drei ist der unterschätzte. Ein Wirtschaftsplan, der von acht Vollzeitkräften ausgeht, während der Arbeitsvertrag der Leitung noch nicht unterschrieben ist, wird zu Recht kritisch geprüft. Wer die Personalgewinnung erst nach der Zulassung beginnt, hat sie zu spät begonnen.

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Rechtlicher Hinweis

Stand 24. August 2026. Keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der zuständige Landesverband der Pflegekassen.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Reicht das Examen allein für die verantwortliche Pflegefachkraft?

Nein. Zum anerkannten Abschluss kommen zwei Jahre praktische Berufserfahrung im erlernten Beruf innerhalb der letzten acht Jahre und eine Weiterbildung für leitende Funktionen mit mindestens 460 Stunden. Ein abgeschlossenes Studium im Pflegemanagement kann die Weiterbildung ersetzen.

Zählt Berufserfahrung aus dem Ausland?

Das hängt an der Anerkennung des Abschlusses. Ist der Abschluss in Deutschland anerkannt, kann auch die Erfahrung anerkannt werden — die Entscheidung trifft die zuständige Landesbehörde, nicht die Pflegekasse. Klären Sie das vor dem Antrag, nicht während der Prüfung.

Was, wenn die Berufserfahrung länger als acht Jahre zurückliegt?

Dann ist die Voraussetzung nach dem Wortlaut nicht erfüllt. Die zwei Jahre müssen innerhalb der letzten acht Jahre liegen. Wer lange aus dem Beruf raus war, sammelt die Zeit neu — das ist der häufigste Grund, warum eine Wunschkandidatin für die Leitung ausfällt.

Brauche ich eigene Räume?

Sie brauchen eine Betriebsstätte, die den Anforderungen an Datenschutz, Hygiene und Arbeitsschutz genügt — Personalakten und Pflegedokumentation gehören verschlossen. Ein reines Homeoffice reicht in der Regel nicht. Die konkreten Anforderungen setzen die Landesverbände, fragen Sie dort vor der Anmietung nach.